Am 10. Dezember 1948 verkündete die Generalversammlung der Vereinten Nationen in Paris die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte. Adrian Loretan setzt sich mit Förderung und Verletzung der Menschenrechte durch die katholische Kirche auseinander.
Gefördert durch die Kirche
Den Grundgedanken der Erklärung hat Pius XII. schon in seiner Weihnachtsradioansprache 1942 vorweggenommen: Die Würde der menschlichen Person als Ebenbild Gottes ist unantastbar und daraus folgen Rechte für jeden Menschen, auch für die Juden[1]. Die Menschenrechtserklärung wurde von Johannes XXIII. in die Soziallehre der Kirche (Pacem in terris, 1963) aufgenommen. Das II. Vatikanische Konzil begann auf der Basis dieser Gedanken menschenrechtlich-theologisch zu argumentieren[2]. Paul VI. schliesslich münzte die Menschenrechtsargumentation des Konzils in ein Verfassungsprojekt (Lex Ecclesiae Fundamentalis, LEF) mit einklagbaren Grundrechten um. Leider ist dieses Verfassungsprojekt bis auf den heutigen Tag nicht in Kraft gesetzt worden.
Zur philosophischen Vorbereitungsgruppe, die vor 1948 von der UNO mit dem Entwurf einer Menschenrechtserklärung beauftragt worden ist, gehörte auch Jacques Maritain. Dieser überzeugte anschliessend die Leitungsorgane der katholischen Kirche (die beiden Päpste Johannes XXIII., Paul VI. und das Konzil), die Menschenrechte auch in ihre Soziallehre aufzunehmen. Seit dem Konzil setzt sich daher die katholische Kirche nach aussen für Menschenrechte ein. Der späte Samuel Huntington erachtet die Kirche nach dem II. Vatikanischen Konzil als eine der weltweit stärksten Kräfte für Menschenwürde, Menschenrechte und Demokratie.[3]
Verletzung der Menschenrechte in der Kirche
Gleichzeitig verletzt die Kirche selbst Menschenrechte nach innen:
- Die Diskriminierung von Frauen im Amt widerspricht den Lehren des Konzils: „Die Frauen verlangen für sich die rechtliche und faktische Gleichstellung, wo sie diese noch nicht erlangt haben“ (GS 9). „In der Kirche [gibt] es keine Ungleichheit aufgrund […] des Geschlechts“ (LG 32), denn „jede Form einer Diskriminierung … wegen des Geschlechts … muss beseitigt werden, da sie dem Plan Gottes widerspricht.“ (GS 29) Der theologische Weihevorbehalt wird auf einem theologischen Kongress in Anwesenheit des Vizepräsidenten der deutschen Bischofskonferenz widerlegt.[4] Aber auch das geltende kirchliche Recht würde die Leitungsverantwortung von Frauen (cc. 129 § 2; 228) in der Kirche ermöglichen, wenn die Menschenrechtshermeneutik des Konzils konsequent zur Anwendung käme.
- Die Diskriminierung der nichtzölibatären Lebensformen im Amt kann auf der Grundlage der Lehren des Konzils nicht mehr hingenommen werden. Die Neubewertung der Ehe im Konzil (GS 47-52) konnte in der Amtsfrage (PO 20; c. 228) nur ansatzweise umgesetzt werden. Papst Franziskus und einige Kardinäle laden ein, über veränderte Zulassungsbedingungen zum Priestertum zu sprechen. Die Menschenrechte sind allerdings erst dann nach innen umgesetzt, wenn die Diskriminierung aller Minderheiten und Mehrheiten in der Amtsfrage überwunden wird, sei es wegen des Geschlechts, der Lebensform, der Herkunft und der sozialen Stellung. Solange eine Theologie des Amtes von allen Fragen der Gerechtigkeit fern gehalten wird, solange wird eine Theologie des Priestertums menschenrechtsverletzend sein. Papst Franziskus fordert die Kirche auf, auch Bräuche zu revidieren, die tief in der Geschichte verwurzelt sind, heute aber ein Gegenzeugnis ablegen. „In gleicher Weise gibt es kirchliche Normen […], die zu anderen Zeiten sehr wirksam gewesen sein mögen, aber nicht mehr die gleiche erzieherische Kraft als Richtlinien des Lebens besitzen. Der heilige Thomas von Aquin betonte, dass die Vorschriften, die dem Volk Gottes von Christus und den Aposteln gegeben wurden, ‚ganz wenige‘ sind.[5]“ (Evangelii Gaudium Nr. 43) D.h. mit anderen Worten: Kirchenrechtsnormen sind fast alle änderbar.[6] Sie müssen aber dem Gerechtigkeitsdiskurs entsprechen, den auch Thomas von Aquin pflegte. Dieser Naturrechtsdiskurs seit der Antike mündete bei den spanischen Spätscholastikern in einen Menschenrechtsdiskurs und in einen Völkerrechtsdiskurs.[7]
Menschenrechte gegen Machtmissbrauch in der Kirche
Die Vertreter der kirchlichen Hierarchie, die diesen Gerechtigkeitsdiskurs ausklammerten, haben es nicht geschafft, Priester aus ihren Ämtern zu entlassen, die Kindern sexuelle Gewalt antaten und heute noch antun. Die damit verbundene Abwertung des Priesterbildes haben die Hirten der Kirche selbst zu verantworten. Die mittlerweile weltweit bekannten Missbrauchszahlen weisen klar auf ein strukturelles Problem hin, das zur Lösung auch struktureller Ansätze bedarf.
Impulse von aussen für eine Neuausrichtung religiöser Täterorganisationen gibt z. B. die Royal Commission into Institutional Responses to Child Sexual Abuse aus Australien. Erfüllt die Kirche die zehn Standards zur Sicherheit für die Kinder vor sexuellem Missbrauch[8] oder die von ihr unterschriebene Kinderrechtskonvention?
Wie in Australien sollten in vielen Rechtsstaaten weltweit unabhängige Kommissionen ihre Untersuchungen gegen landeseigene Institutionen wie die katholische Kirche aufnehmen, um Transparenz zu schaffen und den notwendigen Aufarbeitungsprozess für die Opfer einzuleiten.
Aber auch von innen benötigt die Kirche Strategien zur geforderten Veränderung der Strukturen, die Machtmissbrauch und Menschenrechtsverletzungen zulassen oder gar begünstigen: Einklagbare Grundrechte sind ein adäquates Mittel gegen Machtmissbrauch, wie schon die Bischofssynode 1967 festhielt. Bischöfe, die in ihrem Bereich oberste Regierung, Gesetzgeber und Richter sind, verletzen das Prinzip einer gegenseitigen Kontrolle durch die Trennung dieser drei Gewalten. Unterhalb der Bischofsweihe wurde die Gewaltentrennung im Recht der Kirche lange vor den staatstheoretischen Schriften der Aufklärer John Locke und Montesquieu umgesetzt. Die bischöfliche Amtstheologie ohne Trennung der Gewalten entwickelte sich aus einer Rechtstradition[9], in der auch die Diskriminierung der Juden, der Frauen und der Sklaven begründet werden konnte.
Im Verfassungsentwurf der Kirche (Lex Ecclesiae Fundamentalis), der auf das Pontifikat Pauls VI. (1963-1978) zurückgeht, waren die einklagbaren Menschenrechte und entsprechende Verwaltungsgerichte vorgesehen. Seit dem Aufdecken der von zölibatären Priestern begangenen sexuellen Gewalt an Kindern fordert selbst eine Päpstliche Kommission die Trennung der Gewalten. Die Päpstliche Kinderschutzkommission unter der Leitung des Nordamerikaners Kardinal O’Malley fordert „die Schaffung eines unabhängigen Tribunals, vor dem Bischöfe angeklagt werden können, die sich der Vertuschung schuldig gemacht haben. […] Bischöfe sind derzeit fast unantastbar.“[10]
Bischöfe sollten 2019 gegen ihre Privilegien stimmen!
Die Bischöfe in der Bischofsversammlung in Rom im Februar 2019 sollten den Mut finden, gegen ihre eigenen theologischen und rechtlichen Privilegien zu stimmen. Jede theologische und rechtliche Umschreibung der Weihegewalt ausserhalb der Gerechtigkeitskriterien der Menschenrechte stützt die Möglichkeit zum zukünftigen Machtmissbrauch von Priestern und Bischöfen, wie die Bischofssynode 1967 betonte.
Falls die Bischofsversammlung im Februar 2019 den Kairos der Entscheidung nicht verstehen sollte, werden staatliche Strafprozesse in vielen Rechtsstaaten den Druck auf Priester und Bischöfe erhöhen, die ohne jede Kultur der politischen Verantwortung meinen, weiterfahren zu können wie bisher. „Wenn der Staat beginnt, die Strafverfolgung selektiv nachlässig zu handhaben, wenn mächtige Institutionen [wie die Kirche] involviert sind, beginnen die Normen, auf denen das Strafrecht ruht, zu erodieren und ihre allgemeine Geltungskraft zu verlieren.“[11] Am 10. Dezember 2018 feiern alle Menschen ihre Menschenwürde und die daraus folgenden Menschenrechte. Es gibt keine menschenrechtsfreien Zonen, auch nicht in der Kirche. Die Würde der menschlichen Person als Ebenbild Gottes ist unantastbar und daraus folgen Rechte für jeden Menschen, auch für Kinder und Jugendliche in der Kirche. Vernünftige Gottesrede (Theologie) gibt es in Zukunft nur im Kontext der Rechte des Menschen.
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Adrian Loretan ist Co-Direktor des Zentrums für Religionsverfassungsrecht der Universität Luzern. Kürzlich publizierte er: Wahrheitsansprüche im Kontext der Freiheitsrechte.
Bild: Tess auf unsplash.com
[1] Vgl. Samuel Moyn, Christian Human Rights, University of Pennsylvania Press 2015, 1-24 (Introduction).
[2] Z.B. Vat II: DH 1; LG 32; GS 29; NA 5.
[3] Vgl. auch “Pope John XXIII affirmed that the modern Catholic tradition of social thought is controlled by one basic theme – an unshakable affirmation and defence of the dignity and rights of the human person. This commitment has led the Catholic community to become a significant force for the promotion of human dignity and human rights in Latin America, former Warsaw Pact countries such as Poland, Asian nations like the Philippines, [India] and South Korea, and increasingly in African countries. Because of these developments, the late Samuel Huntington concluded that the post-Second Vatican Council Catholic church had become one of the strongest worldwide forces for human dignity, human rights and democracy.” David Hollenbach SJ, Human Dignity in Catholic thought: Düwell, Marcus etc. (ed.), The Cambridge Handbook of Human Dignity. Interdisciplinary Perspectives, Cambridge University Press 2014, 250-259, 250.
[4] Vgl. https://www.zdk.de/veroeffentlichungen/reden-und-beitraege/detail/OSNABRUeCKER-THESEN-402x/.
[5] Summa Theologiae I-II, q. 107, a. 4.
[6] Vgl. Peter Kistner, Das göttliche Recht und die Kirchenverfassung. Der Freiraum für eine Reform, Berlin Münster 2009.
[7] Vgl. z.B. Patrick Huser, Vernunft und Herrschaft. Die kanonischen Rechtsquellen als Grundlage natur- und völkerrechtlicher Argumentation im zweiten Prinzip des Traktates Principia quaedam des Bartolomé de Las Casas, Münster 2011 (ReligionsRecht im Dialog, Bd. 11).
[8] Royal Commission (Hg.), Final Report, 25f. vgl. Recommendations to the Catholic Church, in: ROYAL COMMISSION (Hg.), Final Report, 154-158. https://www.childabuseroyalcommission.gov.au/.
[9] Auf die Entstehung der Machtzentralisierung des «Episcopus» in den Verfolgungszeiten der jungen Kirche und die politische Interimsfunktion des «Diktators» im römischen Recht kann hier nur kurz verwiesen werden.
[10] Andrea Spalinger, Verstecken unter dem Dach der Kirche, in: NZZ 26. Sept. 2018, 9.
[11] https://www.zeit.de/2018/46/missbrauchsskandal-katholische-kirche-aufarbeitung-rechtsstaat.