Nach Deutschland macht sich auch die Schweizer Bischofskonferenz auf einen „synodalen Weg“. Blumenwiese oder unbezwingbare Felswand – die Aussichten erläutert Adrian Loretan.
In einem „synodalen Vorgehen“ Antworten auf die Krise der Kirche zu erarbeiten, hat die Schweizer Bischofskonferenz (SBK) an ihrer Vollversammlung vom 3.-5. Juni 2019 beschlossen. „Eine Arbeitsgruppe wird eine Auslegeordnung der angesprochenen Themen (z.B. Rolle der Frauen/ Zölibat und viri probati/ sexuelle Übergriffe und Machtmissbrauch/ Glaube und Glaubensweitergabe) vornehmen. […] Bei der Frage der zu wählenden Methode spielt das synodale Vorgehen eine wichtige Rolle. Zur Klärung der Frage ‚Was heisst Synodalität in der Kirche?‘ will die SBK ihre Gremien einbeziehen und die Frage auch theologisch beleuchten.“[1]
Heisst das: Die Gläubigen werden an den Entscheidungen beteiligt? Synodales Vorgehen kann willkürlich oder rechtsverbindlich sein. Bei letzterem ist in der Schweiz an die Synode 72 zu erinnern, die das Konzil verbindlich umsetzen wollte.
Führt die Machtkrise zur Suche nach strukturellen Antworten?
Für den Einbezug des Volkes Gottes im Synodalen Vorgehen spricht sich Papst Franziskus im Brief „an das pilgernde Volk Gottes in Deutschland“ vom 29. Juni 2019[2] aus: Er ermutigt die katholische Kirche in Deutschland, sich auf synodalem Weg auf die „Suche nach Antworten“ auf die Krise zu machen.[3] Wird dabei auch die Machtkonzentration auf zölibatäre Männer (c. 277; 274 § 1 CIC/1983) thematisiert, die den sexuellen Missbrauch der Priester vertuschten, um das Priesterbild zu schützen.[4] Den nach dem Konzil theologisch anstehende „Strukturwandel der Kirche“ hat Karl Rahner 1972 eingefordert. Jetzt kritisiert auch Papst Franziskus, dass „die sakramentale Vollmacht zu sehr mit der Macht [in der Kirche] verwechselt wird“ (Evangelii gaudium Nr. 104). Er fährt fort: „Alles, was man unternimmt, um die Kultur des Missbrauchs aus unseren Gemeinschaften auszumerzen, ohne alle Glieder der Kirche aktiv daran teilhaben zu lassen, wird nicht dazu in der Lage sein, die nötigen Dynamiken für eine gesunde und wirksame Umgestaltung zu erzeugen.“[5] Die Missbrauchskrise ist ein „Macht[…]missbrauch durch Priester“[6] und kein historisches Phänomen.
Gemäss einer neuen Studie eines Forscherteams um den Mannheimer Psychiater Harald Dreßing ist die Zahl der Missbrauchsvorwürfe gegen katholische Priester seit 2009 nicht rückläufig. „Für alle betrachteten Jahre geht es um eine niedrig einstellige Zahl von beschuldigten Priestern“, so Dreßing: „Das Entscheidende ist aber, dass die Quote nicht kleiner wird.“ Die neue Untersuchung macht deutlich, dass „sexueller Missbrauch von Minderjährigen durch katholische Priester ein anhaltendes Problem ist, kein historisches“. Dagegen belegt die Auswertung, dass ab 2010 bundesweit kein neuer Vorwurf des sexuellen Missbrauchs gegen einen Diakon in den Akten verzeichnet sei. Als eine mögliche Erklärung verweist die Studie auf die bei Diakonen „nicht bestehende Verpflichtung zum Zölibat“ und auf eine „deutlich geringere Ausstattung mit klerikaler Macht“[7] im Vergleich zu Priestern.
Erinnerung an die Synode 72
Die lateinische Westkirche kannte bis in die Neuzeit eine teilweise lebendige synodale Praxis. Das II. Vaticanum erneuerte dieses synodale Vorgehen. Die SBK hatte beschlossen, koordinierte Diözesansynoden durchzuführen, die von 1972–1975 dauerten. Alois Sustar (Chur), Ivo Fürer (St. Gallen) und Otto Wüst (Basel) schlugen ihren Bischöfen vor, eine Synode der Bistümer der deutschsprachigen Schweiz durchzuführen. Nach dem Einverständnis der drei deutschsprachigen Bischöfe äusserten auch die Bischöfe der lateinischen Schweiz ihr Interesse. Mit Synode 72 werden also die nachkonziliaren Diözesansynoden der sechs Schweizer Bistümer und der Territorialabtei St-Maurice bezeichnet. Es wäre wünschenswert, wenn es auch im neuen „synodalen Vorgehen“ eine Koordination der Diözesansynoden geben würde.
Bei der Synode 72 führte dieses Procedere zu Beschlüssen von unterschiedlichem Rechtscharakter: Einerseits gab es Beschlüsse der Diözesansynoden, die durch die Approbation des jeweiligen Bischofs rechtskräftig wurden. Andererseits existieren gesamtschweizerisch verabschiedete Texte. Für diese benötigte es formalrechtlich keine Approbationsinstanz. Deshalb wurden die gesamtschweizerisch verabschiedeten Texte von jedem Bischof einzeln in Kraft gesetzt oder sie hatten den Charakter von Empfehlungen zuhanden der Bischofskonferenz.
Dezentralisierung
„Es gibt kirchliche Strukturen, die eine Dynamik der Evangelisierung beeinträchtigen können.“ (Evangelii gaudium Nr. 26) Papst Franziskus fährt fort: „Die Reform der Strukturen, die für die pastorale Neuausrichtung erforderlich ist, kann nur in diesem Sinn verstanden werden: dafür zu sorgen, dass sie alle missionarischer werden.“ (Ebd. Nr. 27) Der Papst verlangt Unterscheidungsvermögen. Haben wir keine Angst, auch tief in der Geschichte verwurzelte Bräuche „zu revidieren!“ (Ebd. Nr. 43) In der rein disziplinarischen Frage der Personalrekrutierung, in der der Missionar Paulus sich sehr breit auf Frauen und Verheiratete abgestützt hat (Röm 16), sollte nicht gewartet werden, bis alle Ortskirchen übereinstimmen. Franziskus betont „die Notwendigkeit, in einer heilsamen ‚Dezentralisierung‘ voranzuschreiten“ (Ebd. Nr. 16).
Verbindliche Regeln für Partizipation
Der Abt „soll den Rat der Brüder anhören“ (Benedikt-Regel Kapitel 3 Vers 2). Dieses synodale Zuhören der Vorsteher hat bei den Benediktinern zu Kapitelsälen geführt und bei den Zisterziensern zu einem neuen Begriff, der Weltgeschichte geschrieben hat: parliamentum[8]. Bei ihrer Suche nach dem Minimum an Machtausübung entwickeln die Zisterzienser Ansätze einer parlamentarischen Demokratie weiter. Jeder muss für das Ganze Mitverantwortung tragen. Die Gemeinschaft gibt sich Regeln. Das Kloster ist eine Rechtsgemeinschaft.
„Was alle angeht, muss von allen behandelt und approbiert werden.“ Die brisante Rezeptionsgeschichte dieses kanonischen Rechtssatzes erzählt Yves Kardinal Congar OP.[9] Zu ergänzen wäre deren Wirkungsgeschichte in der Neuzeit bei der Entstehung des modernen Demokratie- und Völkerrechtsverständnisses.[10] Die übergrosse Mehrheit demokratischer Staaten stammt nach dem alevitischen Politologen Ahmet Cavuldak nicht zufällig aus dem „(latein)christlich geprägten Erfahrungsraum“ des Westens, der durch das kanonische Recht geprägt worden ist.[11] Die Geschichte des Westens als Rechtsgemeinschaft beginnt also mit der Rechtsentwicklung der lateinischen Westkirche, wie der evangelische Berliner Historiker Heinrich August Winkler ausführt.[12]
Demokratie in der Kirche
In der Vorbereitung der Gemeinsamen Synode der Bistümer in der Bundesrepublik dachte Joseph Ratzinger über Möglichkeiten und Grenzen der Demokratie in der Kirche nach.[13] „Gewiss ist die Kirche keine Demokratie, wohl aber können demokratische Elemente in das Leben der Kirche aufgenommen werden, die eine analoge Nähe zwischen Demokratie und Kirche nahelegen (vgl. auch LG 1, 10, 12, 32). Dabei gibt es durchaus auch schon historische Zusammenhänge zwischen der konkreten rechtlichen Praxis z.B. der Ordensgemeinschaften (Mehrheitsvoten, Zweidrittelquorum, geheime Abstimmung, Wahlbevollmächtigung, geheimes Mandat, Vielzahl der Wahlvorgänge), aber auch der mittelalterlichen Statuten der Domkapitel usw. und der geschichtlichen Ausbildung von ‚Demokratie‘. So wurden Teilhabe (Partizipation) und Mitwirkung zu den antreibenden Motoren einer neuen Schaffung synodaler Strukturen“[14], so Karl Kardinal Lehmann.
Synodales Vorgehen oder Grabesruhe
Im Rückblick auf die Synode 72 stellte Bischof Ivo Fürer fest: „Gewiss könnten Synoden durchaus ein Risiko mit sich bringen. Eine Grabesruhe sei aber noch ein grösseres Risiko für die Kirche.“[15]
Angesichts des weltweiten Machtmissbrauchs durch Bischöfe und Priester,[16] der den sexuellen Missbrauch von Priestern erst ermöglicht[17], beschloss die Deutsche Bischofskonferenz auf der Frühjahrsvollversammlung 2019, einen „verbindlichen synodalen Weg“. Wie soll der Klerikalismus, diese „Kultur des Todes“ (Franziskus) überwunden werden? In seinem Schreiben an das Volk Gottes (2018) verlangt der Papst vom Volk Gottes, seine Passivität zu überwinden: Diese zeigt sich „in einer anomalen Verständnisweise von Autorität in der Kirche“. Zudem haben „die Skandale der letzten Jahre gezeigt, dass dieses System [der rein klerikalen Macht, c. 274] bis in die Spitzen der Hierarchie hinein von Korruption befallen ist und damit sich selbst desavouiert hat, nicht nur in der Glaubwürdigkeit, sondern auch im Funktionieren“[18]. Dies ist der Endpunkt einer langen Klerikalisierung der Kirche, wie der Soziologe Franz-Josef Kaufmann kürzlich in der FAZ dargelegt hat.[19]
Die von Konzil (PO 20; LG 33c) und Codex (cc. 145; 228) geforderte Diversifizierung der Ämter unter allen Gläubigen[20] (nicht nur unter männlich zölibatären) hat sich in eine Trennung der Gewalten gewendet.[21] Die Päpstliche Kinderschutzkommission fordert neu neben einer Anzeigepflicht und neuen Richtlinien die Schaffung eines priesterunabhängigen kirchlichen Gerichts, vor dem auch Bischöfe angeklagt werden können, die sich der Vertuschung schuldig gemacht haben.[22]
„Um die Bastionen des Klerikalismus zu schleifen, müssen“[23] neue verbindliche synodale Wege gegangen werden. Die Synode 72 hat auch formalrechtlich gezeigt, wie in einem solch geistlichen Prozess gewählte Mitglieder des Volkes Gottes miteinander verbindlich, d.h. rechtlich geklärt, auf die Heilige Geistkraft hören.[24]
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Adrian Loretan ist Co-Direktor des Zentrums für Religionsverfassungsrecht der Universität Luzern.
Bild: Claudia Beyli auf Pixabay
[1] http://www.bischoefe.ch/dokumente/communiques/324-ao-st-gerold
[2] Vgl. https://dbk.de/fileadmin/redaktion/diverse_downloads/presse_2019/2019-108a-Brief-Papst-Franziskus-an-das-pilgernde-Volk-Gottes-in-Deutschland-29.06.2019.pdf
[3] https://dbk.de/presse/aktuelles/meldung/papst-franziskus-schreibt-brief-an-das-pilgernde-volk-gottes-in-deutschland/detail/?utm_source=CleverReach&utm_medium=email&utm_campaign=Newsletter_D+Juli+2019&utm_content=Mailing_7337282
[4] Vgl. Adrian Loretan, Sexuelle Gewalt von Amtsträgern gegen Kinder. Ein menschenrechtliches Plädoyer, in: Julia Enxing/Dominik Gautier (Hrsg.) unter Mitarbeit von Dorothea Wojtczak, Satisfactio. Über (Un-)Möglichkeiten von Wiedergutmachung, Leipzig (Evangelische Verlagsanstalt) und Paderborn (Bonifatius) 2019, 13-57. Zugang zum Artikel hier: https://zenodo.org/record/3338346#.XS7B83syWUl
[5] Schreiben von Papst Franziskus an das Volk Gottes vom August 2018, http://w2.vatican.va/content/francesco/de/letters/2018/documents/papa-francesco_20180820_lettera-popolo-didio.html
[6] Ebd.
[7] https://www.katholisch.de/aktuelles/aktuelle-artikel/neue-studie-missbrauchsvorwurfe-gegen-priester-nicht-rucklaufig
[8] Vgl. José Jiménez Lozano, Kastilien. Eine spirituelle Reise durch das Herz Spaniens, Freiburg Schweiz 2005, 81–91, 82: „In der Praxis des britischen Parlamentes findet sich einiges von den zisterziensischen Verfahrensweisen, so etwas das „pedibus ire in sententiam“, bei dem man abstimmt, indem man den Sitzungssaal verlässt“.
[9] Vgl. Yves Congar, Quod omnes tangit, ab omnibus tractari et approbari debet, in: Revue historique de droit français et étranger (4e série) 35, 1958, 210–259.
[10] Vgl. eine ausführliche Besprechung von Congars Artikel in: Patrick Huser, Vernunft und Herrschaft. Die kanonischen Rechtsquellen als Grundlage natur- und völkerrechtlicher Argumentation im zweiten Prinzip des Traktates „Principia quaedam“ des Bartolomé de Las Casas, Zürich 2011, 97 Anm. 217.
[11] Vgl. Ahmet Cavuldak, Gemeinwohl und Seelenheil. Die Legitimität der Trennung von Religion und Politik in der Demokratie, Bielefeld 2015, 590.
[12] Vgl. Heinrich August Winkler, Die Geschichte des Westens, München 2016, Bd. I–IV.
[13] Kardinal Ratzinger veröffentlicht diese Überlegungen 30 Jahre später nochmals in mehreren Auflagen. Joseph Ratzinger und Hans Maier, Demokratie in der Kirche. Möglichkeiten und Grenzen, Limburg 2000. Nach der Erstausgabe 1970 erschienen 1971 „eine spanische sowie italienische und 1973 eine französische Ausgabe, eine englische und portugiesische folgten.“ Gerhard Hartmann, Habeant Fata sua libelli – Ein Nachwort des Verlages, in: a.a.O. 100–104, 101.
[14] Karl Kardinal Lehmann, Die Theologie des Bischofsamtes nach dem Zweiten Vatikanischen Konzil und ihre Bedeutung für synodale Prozesse, in: Joachim Schmiedl und Robert Walz (Hrsg.), Die Kirchenbilder der Synoden. Zur Umsetzung konziliarer Ekklesiologie in teilkirchlichen Strukturen, Freiburg i.Br. 2015, 11–34, 33.
[15] Albert Gasser, Das Kirchenvolk redet mit. Die Synode 72 in der Diözese Chur, Zürich 2005, 97.
[16] Erzbischof Charles Scicluna, viele Jahre zuständig für die Missbrauchsfälle in der Glaubenskongregation, hat auf der römischen Missbrauchskonferenz im Februar 2019 die Krise wie folgt beschrieben. Der Jurist und Kirchenrechtler vertritt die Auffassung, „dass gerade Bischöfe in der Vergangenheit nicht einmal die kirchlichen Rechtsnormen beachtet hätten, geschweige denn staatliches Recht. Damit ist schon am ersten Tag der entscheidende Faktor identifiziert, der viele Täter im Raum der Kirche sich in Sicherheit wiegen liess: der eklatante Mangel an Rechtskultur in der katholischen Kirche.“ https://www.faz.net/aktuell/politik/ausland/missbrauchskonferenz-traenen-im-vatikan-16053736.html
[17] Vgl. Arte Dokumentation: „Gottes missbrauchte Dienerinnen“: https://www.youtube.com/watch?v=s5qSM_F9aXU ; vgl. Dokumentation: „Hinter dem Altar“, https://www.youtube.com/watch?v=HlnH0KDewUU.
[18] Stefan Kiechle SJ, Synodaler Weg – aber geistlich, in: Stimmen der Zeit (5/2019) 321–322.
[19] Vgl. https://www.faz.net/aktuell/politik/zur-drohenden-entfremdung-der-kirche-von-ihren-glaeubigen-16261842.html
[20] Vgl. Adrian Loretan, Laien im pastoralen Dienst: ein Amt in der kirchlichen Gesetzgebung: Pastoralassistent/-assistentin – Pastoralreferent/-referentin, Freiburg Schweiz 1994, 21997.
[21] Adrian Loretan, Diakonat der Frau oder Trennung von Weihe und Leitung. Eine menschenrechtliche Sicht auf Konzil und CIC/1983, in: KNA Dokumente 005/Mai 2019, 13-27; online: http://www.kna2.de/dlpdf2.php?d=dd&j=2019&m=04&t=29&p=1026
[22] „Investigative procedures should be robust and transparent. Experience suggests that these should include suitably experienced and skilled lay people to ensure independence.“ Pontifical Commission for the Protection of Minors, Guidelines Template, Version 2016.12, Nr. 9, http://www.protectionofminors.va/content/tuteladeiminori/en/resources_section/pcpm-guidelines-template_page.html
[23] Stefan Kiechle SJ, Synodaler Weg – aber geistlich, in: Stimmen der Zeit (5/2019) 321–322.
[24] Vgl. Elisabeth Hangartner-Everts, Synode 72. Vom II. Vatikanischen Konzil zur Vorbereitung und rechtlichen Ausgestaltung der Synode 72, Luzern 1978.