Nicht erst durch das Jahr der Barmherzigkeit und dem Gewähren eines „vollkommenen Ablasses“ durch Papst Franziskus stellt sich die Frage: Was ist mit dem Ablass überhaupt gemeint? Sabine Demel (Regensburg) geht dem Konzept des Ablasses auf den Grund.
Wo das Wort „Ablass“ auftaucht, stößt es je nach Gemütslage auf mildes Belächelt-Werden oder auf entrüstete Ablehnung. Denn der Ablass gilt als ein anachronistisches Relikt des Mittelalters, mit dem die Kirche für Geld den Himmel versprochen hat und sich dementsprechend die Gläubigen den Himmel erkaufen wollten. In der Tat war der Ablass zu Geldgeschäften missbraucht und daher in seinem Anliegen missverstanden worden.
Eine spezifisch katholische Frömmigkeitsübung
Der Ablass ist eine spezifisch katholische Frömmigkeitsübung und stellt eine von vielen Ausdrucksformen kirchlicher Bußpraxis dar. Katholische Christinnen können von dieser Bußübung Gebrauch machen, müssen es aber nicht; der Ablass ist ein Angebot, aber keine Pflicht für das Glaubensleben katholischer Christinnen.
Heilwerden als zentrales Thema
Vom ursprünglichen Anliegen her betrachtet hat der Ablass eine doppelte Sinnspitze. Zum einen zielt er auf die Sündenfolgen, die auch bei vergebener Sünde bestehen bleiben und aufgearbeitet werden müssen. Zum anderen bietet er die Solidarität und Stellvertretung der kirchlichen Gemeinschaft für die Aufarbeitung der Sündenfolgen an. Deshalb wird der Ablass von päpstlicher Seite regelmäßig als wesentliches Element eines „Heiligen Jahres“ bezeichnet und in Erinnerung gerufen. Denn Heilwerden ist das zentrale Thema des Ablasses, bei dem es um Heilung und Heiligung von den leidschaffenden Sündenfolgen geht. Dies wird deutlich, wenn die Grundelemente dieser spezifisch katholischen Frömmigkeitsübung des Ablasses näher betrachtet und erläutert werden:
Die leidschaffenden Folgen der Sünde als Ausgangspunkt
Wird eine Schuld bzw. eine Sünde vergeben, in welcher Form auch immer, bleiben die Folgen, die durch die Schuld bzw. Sünde entstanden sind, zunächst davon unberührt. Wenn z.B. das Fremdgehen einer Ehepartnerin vom Ehepartner vergeben wird, sind damit noch nicht die Enttäuschung und das Misstrauen als Folgen des Fremdgehens behoben. Um dieser Tatsache Rechnung zu tragen, ist zwischen der Schuld an sich und den Folgen der Schuld bzw. zwischen der Sünde und den Sündenfolgen zu unterscheiden. Der Ablass nimmt nicht die Sünde an sich in Blick, sondern die Sündenfolgen, die als „Sündenstrafen“ bezeichnet werden.
Die Notwendigkeit der aktiven Aufarbeitung der zeitlichen Sündenfolgen
Mit der Begrifflichkeit der Sündenstrafe soll zum Ausdruck gebracht werden, dass nicht einfach die Zeit die Sündenfolg eil heilt, sondern nur der oder die Schuldige bzw. Sündige sie aktiv aufarbeiten und wiedergutmachen kann und muss. Allerdings läuft der Ausdruck der „Sündenstrafe“ zu sehr Gefahr, den bedeutsamen Aspekt zu verschütten, dass die Folgen der Sünden in keiner Weise von außen zugefügt werden, sondern in der Sünde selbst wurzeln, nämlich als die in Zeit und Geschichte auftretenden Konsequenzen der Sünde. Deshalb sollte er besser durch den Begriff „leidschaffende Sündenfolgen“ ersetzt werden, zumal der zugrundeliegende lateinische Begriff „poena“ nicht nur den Bedeutungsgehalt von Strafe hat, sondern „alles Leid- hafte an Mühe, Schmerz, Tod usw.“ meint.[1]
Genau genommen kann der Ablass nur die sog. „zeitlichen“ Sündenstrafen bzw. -folgen beeinflussen; die sog. „ewige“ Sündenstrafe bzw. -folge ist seinem Zugriff dagegen entzogen. Denn die ewige Sündenstrafe ist die Sünde selbst. Dies ergibt sich aus folgendem Gedankengang: Sündigen heißt, sich gegen Gott zu entscheiden und sich damit von Gott zu trennen. Und genau dieses Getrenntsein von Gott ist zugleich die ewige Sündenstrafe. Der sündige Mensch selbst ist es, der mit der Sünde zugleich seine ewige Sündenstrafe festsetzt und vollzieht. „Die ewige Sündenstrafe ist in ihrem Kern die Sünde selbst, und da diese unumkehrbar und endgültig ist, wenn der Mensch in dieser totalen Entscheidung gegen Gott gestorben ist, ist umgekehrt mit der Vergebung einer schweren Sünde immer auch die entsprechende ewige Strafe aufgehoben, die in dem Zustand des tieferen Getrenntseins des Menschen von Gott besteht.“[2]
Die Buße als Geschenk Gottes zum Neuanfang
„Der Schaden, den wir mit unserer Sünde im persönlichen und sozial-strukturellen Bereich anrichten, verlangt intensive Arbeit an uns, geduldiges Bemühen um Korrektur, schmerzhaftes Abtun von Gewohnheiten, ehrlichen Willen zum Aufarbeiten auf verschiedenen Gebieten.“[3] Diese intensive Arbeit wird in der katholischen Kirche als „Buße“ bezeichnet. Ein besonderes Merkmal der Buße ist ihr göttlicher Ursprung. Sie ist nicht primär die Tat des Menschen, sondern die Tat Gottes; das erste ist das Geschenk der Buße, nicht die Forderung der Buße. Dass der Wille und die Bereitschaft zu dieser Aufarbeitung der Sündenfolgen überhaupt entstehen kann, ist also nicht zuerst die Leistung des Menschen, sondern Gottes Wirken im Menschen, ist Ausfluss der göttlichen Einwohnung im Menschen, der göttlichen Liebe und Barmherzigkeit, ohne die das menschliche Wollen und Tun zur Aufarbeitung der Sündenfolgen gar nicht entstehen kann. Die Buße, der Neuaufbruch, ist das göttliche Geschenk „des neuen Anfangendürfens und -könnens.“[4]
Die Bußwerke als Ausdruck der Aufarbeitung der Sündenfolgen
Ausdruck dieses von Gott geschenkten und aus freien Stücken angenommenen Aufbruchs und Neuanfangs sind die sog. „Bußwerke“. Sie bestehen immer aus geistig-spirituellen und leiblich-konkreten Elementen. Die spirituellen Momente des Betens gehören also ebenso zu den Bußwerken wie die konkret greifbaren Momente der guten Taten. Denn die Abkehr von der Sünde und die Hinkehr zu Gott durchzieht und prägt von innen heraus Leben und Wirken des Menschen. In diesem Sinn ist die Aufarbeitung der Sündenfolgen identisch mit Läuterung und Reinigung wie auch mit Sühne als der „Suche nach einer geistlichen Lebenserneuerung und Bereinigung der gestörten Lebensbeziehungen untereinander und mit der Welt.“[5] Und dieser Läuterungs-, Reinigungs- und Sühneprozess schafft sich in den Bußwerken eine konkret erfahrbare, sichtbare Gestalt.
Der Kirchenschatz als Heiligungsdienst der Kirche
Eine neue Lebensausrichtung wird vor allem in der Anfangsphase immer wieder von der Gefahr des Rückfalls bedroht. Je mehr der bzw. die Einzelne auf sich allein gestellt ist, desto größer ist diese Gefahr. Umgekehrt kann eine Gemeinschaft hilfreich zur Seite stehen und zu einer schnelleren und nachhaltigen Stabilisierung beitragen. In der katholischen Kirche wird die Gemeinschaft mit allen ihren Kräften, die für den Einzelnen bzw. die Einzelne aktiviert werden, als „Kirchenschatz“ bezeichnet. Damit wird nichts anderes umschrieben als der göttliche Heilswillen mit dem Menschen. Und da dieser göttliche Heilswille wesentlich in der Kirche und durch die Kirche vermittelt wird, bezieht sich die Bezeichnung „Kirchenschatz“ auch auf die Kirche als „Zeichen und Werkzeug für die innigste Vereinigung mit Gott und für die Einheit des ganzen Menschengeschlechts“ (LG 1,1), d.h. konkret: auf die Kirche als Sakrament.
Vom Kirchenschatz kann deshalb nur „im Kontext einer sakramental verstandenen Kirche“ gesprochen werden.[6] Denn der Kirchenschatz meint den Heiligungsdienst der Kirche, den sie nicht aus eigener Heilsmächtigkeit heraus verrichtet, sondern aus der ihr von Gott im Wirken seines Geistes immer wieder neu verliehenen Heilsmacht.[7] Und diese göttliche Heilsmacht wird nicht in Portionen verteilt weitergegeben, sondern immer jedem und jeder als ganze angeboten, weil nämlich durch die geschichtliche Vermittlung des Heilsdienstes der Kirche sich Christus selbst dem Menschen zuwendet. Das gilt für jeden Heiligungsdienst der Kirche. Deshalb ist auch der Ablass nur einer von vielen möglichen Heiligungsdiensten der Kirche.
Das amtliche und stellvertretende Fürbittgebet als Zentrum des Ablasses
Im Kern ist der Ablass ein Gebet. Besondere Kennzeichen dieses Gebetes sind die Amtlichkeit und Stellvertretung.
- Als amtliches Gebet ist der Ablass nicht nur ein privates, sondern ein von der ganzen kirchlichen Gemeinschaft getragenes Gebet; und als ein solches von der ganzen Kirche getragenes Gebet steht es unter der Leitung der höchsten Autorität der Kirche, also des Papstes und des Bischofskollegiums, und kann nur kraft einer Beauftragung des Papstes selbst oder des Apostolischen Stuhles erfolgen.
- Stellvertretendes Gebet besagt, dass der eine nicht nur für sich selbst, sondern auch für die andere beten kann. „Weil im Leibe Christi alle Glieder aus demselben Heiligen Geist leben, kann einer nicht bloß für sich, sondern auch für andere, können alle füreinander Gott bitten…“[8] Als stellvertretendes Gebet wird der Ablass für eine Person gebetet.
Beide Aspekte zusammen genommen bedeuten, dass die Kirche im Ablass dem/der einzelnen Gläubigen das Angebot macht, sich ausdrücklich und gleichsam namentlich unter das amtliche und stellvertretende Gebet der Gemeinschaft für seine/ihre Person zu stellen. Weil es sich um eine amtliche Fürbitte handelt, kommt ihr eine besondere Wirkmächtigkeit zu, die mit der sakramentalen Wirkmächtigkeit vergleichbar ist. Das heißt, das amtliche und stellvertretende Fürbittgebet bewirkt, was es bezeichnet. Denn aufgrund der ihr von Gott verliehenen Heilsmacht darf sich die Kirche der Erhörung ihres Gebetes bei Gott sicher sein.
Gnadenstand und Bußwerke als Voraussetzungen für den Empfang des Ablasses
Damit der Ablass nicht nur von Seiten der kirchlichen Gemeinschaft sicher, sondern auch auf der subjektiven Seite des Einzelnen, der Einzelnen möglichst oft zur Wirkung kommt, verlangt die kirchliche Gemeinschaft, dass der und die betreffende Gläubige die Ernsthaftigkeit ihres Aufarbeitungswillens, ihres Läuterungswillens in einem entsprechenden Verhalten zum Ausdruck bringen. Konkret wird hier von Seiten der Kirche als Verhalten gefordert, die Sakramente der Buße und Eucharistie zu empfangen, zu beten und Werke der Buße und Nächstenliebe zu tun. Denn diese geforderten Verhaltensmomente bringen die zwei Grundbedingungen zum Ausdruck, die jeder Gläubige und jede Gläubige erfüllen muss, um den Ablass als Gemeinschaftshilfe auf dem Weg der Umkehr in Anspruch nehmen zu können. Erstens muss sich die betreffende Person bereits auf den Weg gemacht haben, also schon mit Gottes Hilfe zur Umkehr aufgebrochen sein. Diese erste Bedingung wird in dem Kriterium zusammengefasst, dass das betreffende Glied der Kirche im sog. „Gnadenstand“ sein muss. Der Gnadenstand wiederum wird daran festgemacht, dass das Sakrament der Buße und der Eucharistie empfangen worden ist. Zweitens muss der bzw. die Gläubige überhaupt den Willen haben, sich „von der Kirche auf dem Weg der Heiligung helfen [zu] lassen.“[9] Die Absicht, einen Ablass empfangen zu wollen, ist also unabdingbar. Diese zweite Bedingung ist dann erfüllt, wenn die betreffende Person das Zeugnis der Gemeinschaft mit der Kirche gibt, indem sie ein Gebet in der Meinung des Papstes spricht und Handlungen der Buße und Nächstenliebe verrichtet. Als solidarische „Bußhilfe der Gemeinschaft der Gläubigen“[10] bietet also der Ablass nicht dadurch Erleichterung, dass er an die Stelle der notwendigen Buße tritt, wie vielfach behauptet, sondern dadurch, dass er sie unterstützt und fördert.
Das Fegfeuer als verlängerte Idee des Ablasses
Der Mensch kann, soll und muss die leidschaffenden Folgen seiner Sünden aufarbeiten und wiedergutmachen. Dem einen gelingt dies schneller und besser, die andere muss Rückfälle überwinden. So ist davon auszugehen, dass die Aufarbeitung der Sündenfolgen bzw. die Heiligung und Reinigung am Lebensende noch nicht abgeschlossen sein können; aufgrund der Sündenverstricktheit des Menschen wird das wohl sogar häufig der Fall sein.
Aus diesem Gedanken heraus ist die Lehre vom Läuterungs- und Reinigungsprozess zwischen Zeit und Ewigkeit entstanden, die in den missverständlichen Begriffen des „Purgatoriums“ (Reinigungsgeschehen) und des „Fegfeuers“ (Fegen = Reinigen) zusammengefasst worden ist. Das Purgatorium bzw. Fegfeuer ist gleichsam die verlängerte Idee des Ablasses; beiden, dem Ablass wie dem Fegfeuer, liegt die Glaubensüberzeugung zugrunde, dass kein sündiger Mensch ohne Reinigung und Heiligung ins Reich Gottes gelangt. Purgatorium bzw. Fegfeuer ist daher kein Ort, sondern die Fortsetzung des Heiligungsprozesses bis zu seiner Vollendung, die noch „nach“ dem Tod bzw. bei der Begegnung Gottes von Angesicht zu Angesicht „im“ Tod notwendig ist. Es geht darum, dass der Mensch den noch vorhandenen Abstand von den Sündenfolgen zur Liebe Gottes hin überwindet.[11] Und dieses Überwinden des Abstands oder positiv ausgedrückt: das Hineinwachsen in die Verbindung mit Gott ist seine Reinigung, seine Läuterung, sein Purgatorium, sein Fegfeuer. Auch für diesen Prozess bietet die kirchliche Gemeinschaft ihre Hilfe und Unterstützung in der Form des Ablasses an, und zwar so, dass die Lebenden den Verstorbenen einen Ablass zuwenden können. „Der Lebende leiht gleichsam dem Verstorbenen die Stimme, um auch ihn ausdrücklich und namentlich der kirchlichen Fürbitte zu unterstellen, damit Gott seinen Läuterungsprozess durch das Geschenk der größeren Liebe befördere und in diesem Sinne ,abkürze‘. Die Möglichkeit solcher Stellvertretung und Solidarität über den Tod hinaus liegt begründet in der Einheit der irdischen mit der himmlischen Kirche, die aus ein und demselben Heiligen Geist gespeist wird und lebt.“[12]
Rechtliche Umsetzung im CIC/1983
In sechs Rechtsnormen legt der kirchliche Gesetzgeber dar, was unter dem Ablass zu verstehen ist und wie er empfangen werden kann. Die grundlegende Vorstellung dieser spezifisch katholischen Frömmigkeitsübung lautet wie folgt:
„Ablass ist der Nachlass zeitlicher Strafe vor Gott für Sünden, deren Schuld schon getilgt ist; ihn erlangt der entsprechend disponierte Gläubige unter bestimmten festgelegten Voraussetzungen durch die Hilfe der Kirche, die im Dienst an der Erlösung den Schatz der Sühneleistungen Christi und der Heiligen autoritativ verwaltet und zuwendet“ (c. 992).
Zeitgemäße Umformulierung der Grundnorm
Die traditionelle Begrifflichkeit von der „zeitlichen Strafe vor Gott“ und vom „Schatz, [der] autoritativ verwaltet und zugewendet [wird]“ können leicht zu Missverständnissen dergestalt verleiten, dass zum einen Gott erst eine Strafe festlegt und sie dann im Ablass wieder zurücknimmt, und zum anderen, dass der Schatz eine Truhe ist, aus der die Kirche erstens irgendetwas verteilt, und zwar zweitens ganz wie es ihr beliebt und drittens solange der dingliche Vorrat reicht. Solche Missverständnisse könnten vermieden werden, wenn die Rechtsnorm die beiden schwer verständlichen Ausdrücke durch Formulierungen ersetzt wie:
„Ablass ist die Gnade, von der zeitlichen Strafe/Folge der Sünden abzulassen, deren Schuld vor Gott schon getilgt ist; ihn erlangt der entsprechend disponierte Gläubige unter bestimmten festgelegten Voraussetzungen durch die Hilfe der Kirche, die im Dienst an der Erlösung den Schatz der göttlichen Heilsmacht erhalten hat und diese autoritativ vermittelt.“
Dadurch würde auf jeden Fall der Eindruck vermieden werden, als ginge es beim Ablass um eine von außen auferlegte Strafe, die es wieder loszuwerden gilt, und als ob der Kirchenschatz eine Art berechenbare und dinghafte Verwaltung des Heilswirkens Gottes wäre. Stattdessen könnte deutlich werden, dass der Kirchenschatz und der Ablass in den Bereich der sakramentalen Wirklichkeit der Kirche gehören.
Abschaffen der Unterscheidung der Ablässe
Komplett gestrichen werden sollte die Bestimmung über die Unterscheidung zwischen Teilablässen und vollkommenen Ablässen:
„Ein Ablass ist Teilablass oder vollkommener Ablass, je nachdem er von der zeitlichen Strafe, die für die Sünden zu verbüßen ist, teilweise oder ganz befreit“ (c. 993).
Hier wird ein Sachverhalt weiterhin tradiert, der überholt und theologisch bedenklich ist. Die Einteilung in Teilablässe und vollkommene Ablässe kam im Zusammenhang mit den Kreuzzügen auf. Ging man bis dahin stets von Teilablässen aus, gewährten die Päpste Alexander II. (1063) und Urban II. (1095) erstmals den Teilnehmern am Kreuzzug den Nachlass aller Sündenstrafen, weil die Strapazen und Gefahren des Kreuzzugs den vollen Einsatz der Person verlangten.[13] Zwar ist nachvollziehbar, dass man in einer Zeit, in der die Bußwerke genauestens vorgeschrieben und die Bußzeiten auf eine exakt angegebene Anzahl von Tagen festgelegt waren, auch früher oder später das Ausmaß des Ablasses berechnet hat. Denn die für jede Sünde kleinlichst festgelegten Tarife ermöglichten es, die Zeit der zu leistenden Buße kalendermäßig zu bestimmen. Doch ist unverständlich, dass diese rechnerische Einteilung der Ablässe bis heute beibehalten wird, die entsprechende Berechnungsgrundlage dafür aber schon lange abgeschafft worden ist. Hinzu kommt die theologische Anfrage, ob es überhaupt so etwas wie einen vollkommenen Ablass geben kann. Denn nach der Ablasslehre der katholischen Kirche gilt, dass „zur Gewinnung eines vollkommenen Ablasses … das Freisein von jeder Anhänglichkeit an irgendeine, auch lässliche Sünde erfordert [ist]. Wenn eine derartige Bereitung nicht vollständig vorhanden ist, so gewinnt man nur einen Teilablass“ (EnN 20 § 1 i. V. m. § 4).[14] Wird dieses Kriterium konsequent zu Ende gedacht, dann kann es eigentlich gar keinen vollkommenen Ablass geben, weil ja gerade die Anhänglichkeit zur Sünde, die Sündenverstricktheit zum Menschsein gehört.
Spenden und Empfangen statt Gewähren und Gewinnen
Auf den ersten Blick sperrig sind die beiden rechtlichen Bestimmungen darüber, wer den Ablass „gewähren“ und wer ihn „gewinnen“ kann. Denn diese detaillierten Regelungen sind nur auf dem theologischen Hintergrund nachvollziehbar, dass der Ablass ein wirkmächtiger Heiligungsdienst der Kirche ist. Das bringt es mit sich, dass der Papst für den rechten Gebrauch des Ablasses verantwortlich ist und dass der/die einzelne Gläubige für den Empfang des Ablasses innerlich entsprechend vorbereitet ist und dies in bestimmten Verhaltensweisen zum Ausdruck bringt:
„§1 Außer der höchsten Autorität der Kirche können nur diejenigen Ablässe gewähren, denen diese Vollmacht durch die Rechtsordnung zuerkannt oder vom Papst verliehen wird.
§2 Keine Autorität unterhalb des Papstes kann die Vollmacht zur Gewährung von Ablässen anderen übertragen, wenn ihr dies nicht vom Apostolischen Stuhl ausdrücklich zugestanden worden ist“ (c.995).
„§1 Damit jemand fähig ist, Ablässe zu gewinnen, muss er getauft sein; er darf nicht exkommuniziert sein und muss sich wenigstens beim Abschluss der vorgeschriebenen Werke im Stand der Gnade befinden.
§2 Damit aber jemand, der dazu fähig ist, Ablässe gewinnt, muss er zumindest die allgemeine Absicht haben, sie zu gewinnen, er muss auch die auferlegten Werke gemäß den Bestimmungen der Ablassgewährung in der festgesetzten Zeit und in der gebotenen Weise erfüllen“ (c. 996).
Um dem Missverständnis vorzubeugen, der Ablass sei eine gegenständliche Größe, die „gewonnen“ werden kann, sollte besser vom „Empfangen“ des Ablasses gesprochen werden.
In Analogie dazu sollte dann auch der Begriff des „Gewährens“ durch „Spenden“ ersetzt werden. Wenn dem Ablass eine sakramentenähnliche Wirkung zugesprochen wird, liegt eine solche Begriffsänderung nur nahe. Sie verhindert nicht nur ein falsches Verständnis, sondern lenkt durch die sakramententheologischen Fachtermini des „Spendens“ und „Empfangens“ zugleich in die zutreffende Richtung, den Ablass im Heiligungsdienst der Kirche zu verorten.
Anmerkungen
[1] Rahner, K. Kleiner theologischer Traktat über den Ablass, in: Ders., Schriften zur Theologie, Bd. VIII, Einsiedeln 1967,472-518, 507 mit Anm. 39.
[2] Henseler, R., Der Ablass, in: HdbKathK2, 857-861, 858.
[3] Fuchs, O., Christlicher Umgang mit den „Folgen der Sünde“ im Horizont von Geschichte und Gesellschaft. Gedanken zu einem konsequenten Ablassverständnis, in: Kommunikation und Solidarität. Beiträge zur Diskussion des handlungstheoretischen Ansatzes von H. Peukert in Theologie und Sozialwissenschaften, hrsg. v. Brachel, H.-U., u. a., Freiburg (Schweiz) 1985, 179-197, 190.
[4] Kasper, W., Glaube und Geschichte, Mainz 1970, 312.
[5] Böttigheimer, Ch., Jubiläumsablass – ein ökumenisches Ärgernis?, in: StZ 218 (2000), 167-180, 174.
[6] Voss, G., Ablass als Mittel zur Heiligung? Zur Verkündigung des Jubiläumsablasses durch Papst Johannes Paul II., in: Una Sancta 4 (1999), 322-331, 329.
[7] Vgl. Böttigheimer, Jubiläumsablass, a. a. O., 177.
[8] Seybold, M., Erwägungen zum Ablass, in: Klerusblatt 64 (1984), 38-40, 39.
[9] Böttigheimer, Jubiläumsablass, a. a. O., 174.
[10] Ebd., 178.
[11] Vgl. Hillenbrand, K., Heiliges Jahr und Ablass – Hindernis oder Hilfe für die Einheit im Glauben?, in: AnzSS 93 (1984), 20-24 und 39-42, 41.
[12] Seybold, Erwägungen zum Ablass, a. a. O., 39f.
[13] Vgl. Müller, G. L., Ablass, in: LThK3, Bd. 1, 51-55, 53.
[14] EnN= Enchiridion Indulgentiarum = kirchenamtliches Verzeichnis der Ablässe in lateinischer Sprache, als Dekret erlassen von der Apostolischen Pönitentiarie am 16.7.1999 (erstmals veröffentlicht 1968), zugänglich auf: http://ww\v.vatican.va/roman_curia/tribunals/apost_penit/ documents/rc_trib_appen_doc. 20020826_enchiridion-indulgentiarum_lt.html; in deutscher Übersetzung: Handbuch der Ablässe. Normen und Gewährungen, Rom 22008.
(Sabine Demel, Regensburg)
Der Beitrag ist entnommen aus: Sabine Demel, Handbuch Kirchenrecht. Grundbegriffe für Studium und Praxis, Freiburg i.Br. 2013 (2. Auflage), 21-29.
(Bildquelle: http://bilder3.n-tv.de/img/incoming/crop16523546/4231328871-cImg_16_9-w1200/RTX1XOU3.jpg)