Das kirchliche Archivwesen ist eine eher trockene Angelegenheit. Im Zusammenhang mit der Aufklärung und Aufarbeitung des Skandals sexuellen Missbrauchs durch Kleriker kommt insbesondere dem diözesanen Geheimarchiv eine besondere Rolle zu, wie Jessica Scheiper darlegt.
Die vom verstorbenen Kölner Kardinal Meisner separat geführten Aktenbestände mit dem Titel „Brüder im Nebel“ haben die in Deutschland spätestens seit der MHG-Studie (2018) bestehende Kritik an der kirchenamtlichen Aktenführung erneut angefacht. Im Zusammenhang mit Vertuschungsvorwürfen sind auch kirchliche Archive ins Visier geraten, insbesondere das jeweilige diözesane Geheimarchiv – nicht zuletzt durch die Veröffentlichung des für Kardinal Woelki erstellten Gutachtens der Kölner Anwaltskanzlei „Gercke Wollschläger“.
Vor diesem Hintergrund kann ein kurzes Streiflicht auf das kirchliche Archivwesen daran erinnern, dass und wie Transparenz die entscheidende Voraussetzung für eine wirksame Aufklärung und eine glaubwürdige Aufarbeitung ist. Welche Arten diözesaner Archive und welcher Umgang mit ihren Inhalten sind kirchenrechtlich vorgesehen und welche besondere Rolle spielt unter ihnen das Geheimarchiv in der sogenannten Missbrauchskrise?
Das historische und das geheime Archiv
Neben dem Verwaltungsarchiv, d.h. der laufenden Registratur, muss es in jedem Bistum ein historisches Archiv geben (c. 486 § 2 und c. 491 § 2 CIC). In ihm sind alle bedeutsamen Dokumente wie Urkunden, Nachlässe von Bischöfen, die Akten des Generalvikariats oder auch Kirchenbücher aus den Pfarreien zu finden. Die historischen Kirchenarchive beinhalten so (fast) alles, was die Angelegenheiten der Ortskirche betrifft. Als „Gedächtnis der Kirche“, wie sie in der Präambel der Kirchlichen Archivordnung (KAO) genannt werden, ermöglichen diese Archive vielfach interessante Einblicke in das kirchliche Leben vergangener Zeiten.
Historische Archive als „Gedächtnis der Kirche“
Ein Großteil dieses Archivguts ist der interessierten Öffentlichkeit in der Regel ohne größere Schwierigkeiten zugänglich. Einschränkungen bestehen, wenn „Grund zu der Annahme besteht, dass das Wohl der Kirche gefährdet würde“ (§ 8 Abs. 3 KAO; vgl. allerdings ähnlich z. B. § 6 des Archivgesetzes NRW mit Bezug auf das Wohl der Bundesrepublik Deutschland). Darf Archivgut auch darüber hinaus (noch) nicht eingesehen werden, liegt das meist an besonderen Sperrfristen: Aufgrund schutzwürdiger Belange noch lebender oder erst in jüngerer Zeit verstorbener Personen gilt in der Regel eine Sperrfrist von 40, in manchen Fällen sogar von 60 Jahren.
Zu wissenschaftlichen Zwecken oder wenn es „im überwiegend kirchlichen Interesse liegt“, wird bisweilen aber zumindest der Wissenschaft auch jüngeres Archivgut durch eine Sperrfristverkürzung des Archivars oder der Archivarin bzw. den zuständigen Diözesanbischof zugänglich gemacht. Gemäß den „Grundsätze[n] zur Nutzung gesperrten kirchlichen Schrift- und Dokumentationsgutes aufgrund von Sondergenehmigungen“ müssen Wissenschaftler:innen in diesen Fällen allerdings die Selbstverpflichtung eingehen, über eingesehene Dokumente „Stillschweigen zu bewahren“, wenn diese „ihrer Natur nach nicht für die Öffentlichkeit bestimmt sind“.
Jüngeres Archivgut wird mittels einer Sperrfristverkürzung u.U. zugänglich gemacht.
Von diesem historischen Archiv zu unterscheiden ist das Geheimarchiv, das ebenfalls für jede Diözesankurie kirchenrechtlich vorgeschrieben ist (c. 489 § 1 CIC). Anders als es so mancher Krimi vielleicht glauben lässt, kann allerdings schon ein schlichter Schrank oder ein Fach als Geheimarchiv genügen, sofern fest verschlossen und so gesichert, dass ein Diebstahl ausgeschlossen ist (c. 489 § 1 CIC). Einen Schlüssel zum Geheimarchiv darf gesetzlich allein der Diözesanbischof haben (c. 490 § 1 CIC). So kann niemand ohne seine Zustimmung und Kenntnis die geheimen Akten einsehen.
Ein schlichter Schrank oder ein Fach kann als Geheimarchiv genügen.
Auf diese Weise besonders geschützt im Geheimarchiv zu verwahren sind alle aus kirchlicher Sicht besonders delikaten Dokumente: Dazu gehören all jene Akten von „Strafsachen in Sittlichkeitsverfahren“ (c. 489 § 2 CIC) bzw. kirchenrechtliche Voruntersuchungsakten (c. 1719 CIC), außerdem das Buch, in dem die geheimen Eheschließungen notiert sind bzw. die außerhalb der Beichte erteilten Dispensen von einem geheimen Ehehindernis (cc. 1082 u. 1133 CIC) sowie Dokumente, durch die eine Verwarnung oder ein Verweis beurkundet wird (c. 1339 § 3 CIC). Eine bisweilen als „Giftakten“ bezeichnete Teilmenge dieser im Geheimarchiv lagernden „Sonderakten“ enthält Informationen zu Suchtproblemen, strafbaren Zölibats- oder auch anderen Sittlichkeitsverstößen von Priestern.
„Giftakten“
Zum Reglement für das Geheimarchiv gehört die rechtlich vorgesehene Aktenvernichtung: Voruntersuchungs- bzw. Prozessakten in Bezug auf Strafsachen in Sittlichkeitsverfahren, so sieht es c. 489 § 2 CIC vor, sind bei der jährlichen Durchsicht zu vernichten (sogenannte Kassationspflicht), wenn die Beschuldigten verstorben sind bzw. ihre Verurteilung ein Jahrzehnt zurückliegt. Wenn, wie etwa Erzbischof Heße 2020 im Interview mit „Christ und Welt“ über seine Zeit in Köln berichtete, Akten vernichtet werden, handelt es sich – sofern dies im genannten Rahmen geblieben ist – dabei also nicht um einen besonderen ortsüblichen „Ritus“, sondern um die Umsetzung der geltenden Rechtslage. Dass ihr zufolge nach den Säuberungsvorgängen nur ein kurzer Tatbestandsbericht mit dem Wortlaut des Endurteils zu archivieren ist, wird unterdessen deutlich kritisiert.
Geheimarchive und Aufklärung sexueller Gewalt
Zu den im Geheimarchiv zu lagernden Dokumenten über Zölibatsverstöße gehören in jedem Fall alle Akten, die Informationen zu sexuellem Missbrauch von Kindern und Jugendlichen durch Priester enthalten. Denn nach geltendem Kirchenrecht handelt es sich beim sexuellen Missbrauch Minderjähriger um einen strafwürdigen Verstoß gegen die priesterliche Standespflicht zu vollkommener und immerwährender Enthaltsamkeit im Zölibat (c. 277 § 1 in Verbindung mit c. 1395 § 2 CIC). Schutzzweck der Strafnorm ist nicht Leben, Freiheit oder Selbstbestimmung des Opfers, sondern allein eine Klerikerpflicht und damit die Heiligkeit des priesterlichen Standes. So formuliert auch die MHG-Studie, ein autoritär-klerikales Amtsverständnis könne bei Kirchenverantwortlichen dazu führen, „dass ein Priester, der sexualisierte Gewalt ausgeübt hat, eher als Bedrohung des eigenen klerikalen Systems angesehen wird und nicht als Gefahr für weitere Kinder oder Jugendliche oder andere potentielle Betroffene.“[i]
Schutzzweck der Strafnorm ist nicht Leben, Freiheit oder Selbstbestimmung des Opfers, sondern allein eine Klerikerpflicht.
Das erwähnte Kölner Missbrauchsgutachten hat u. a. Abweichungen von diesen kirchenrechtlichen Vorgaben öffentlich gemacht. Dazu gehörte zum einen die „Besonderheit“, dass das Geheimarchiv im Erzbistum Köln nicht nur beim Generalvikar angesiedelt ist, der gegen geltendes Recht eigenständigen und dauerhaften Zugang hat, sondern auch der Personalchef bei Bedarf Akten daraus erbitten konnte, ohne eine Freigabe durch den Generalvikar zu benötigen. Zum anderen kam die erwähnte brisante Praxis Kardinal Meisners ans Licht, einen separaten Aktenordner mit der verstörend-verqueren Aufschrift „Brüder im Nebel“ anzulegen. Aus dem Gutachten geht nicht hervor, ob sich darin Kopien oder die Originale befanden. Dass diese Aktenstücke laut Gutachten nach dem Tod Kardinal Meisners in das Geheimarchiv überführt wurden, spricht allerdings für Originale.
Abweichungen von den kirchenrechtlichen Vorgaben: z.B. der Aktenordner „Brüder im Nebel“
Generell kann ein nachlässiger Umgang mit Akten ihren Verlust oder ihre Vernichtung (versehentlich oder absichtlich) begünstigen. Das Geheimarchiv aber kann schon als solches aufklärungshinderlich sein. Es kann Prävention, Intervention und Aufarbeitung nicht nur erschweren, sondern sogar verhindern. Bei Wiederholungstätern etwa, deren Verurteilung noch aussteht, kann es weitreichende Konsequenzen haben, wenn Unterlagen über früher schon angezeigte Vorwürfe nicht mehr auffindbar sind; erst recht wenn es zu einem plötzlichen Wechsel im Amt des Diözesanbischofs kommt. Kontinuität im Wissensbestand wird gefährdet.
Das Geheimarchiv aber kann schon als solches aufklärungshinderlich sein.
Diesem Grundsatzproblem könnte jeder Bischof dadurch wehren, dass er eine Dispens von der Geheimarchivierungspflicht erbittet, um damit den vielfach bekundeten Transparenzwillen auch ganz praktisch unter Beweis zu stellen. Wohl kein Anliegen dürfte eine umfassende Transparenz mehr rechtfertigen als die Aufklärung und Aufarbeitung der Missbrauchsvorwürfe. Tatsächlich wird inzwischen häufig auch ohne die erforderliche Dispens des Apostolischen Stuhls Dritten unterschiedlich umfangreicher Zugriff auf Inhalte des Geheimarchivs gewährt.
Transparenz statt Geheimhaltung
Mit der MHG-Studie wie dem Kölner Kanzleigutachten einheitliche Standards der Personalaktenführung zu fordern, ist richtig, aber nicht genug. Nach weiterhin geltendem Recht kann das diözesane Geheimarchiv noch immer einem schwarzen Loch gleichen, wenn einschlägige Dokumente selbst zur Aufklärung sexueller Gewalt absichtlich unter Verschluss gehalten werden. Es bleibt die zentrale Frage: Wie passen planmäßige Aktenvernichtung zum Schutz der Kirche und ihrer Kleriker und unabhängige Missbrauchsaufarbeitung zusammen?
… wenn Dokumente selbst zur Aufklärung sexueller Gewalt absichtlich unter Verschluss gehalten werden.
Ein wichtiger Schritt in die richtige Richtung könnte daher sein, wenn die für die Geheimarchive zuständigen Diözesanbischöfe oder auch ganze Bischofskonferenzen um die päpstliche Dispens von der Pflicht zur Geheimarchivierung bitten würden. Zum einen würde der klare Wille zu Transparenz dokumentiert. Zum anderen würde die Verantwortung dort angefragt, wo sie rechtlich liegt.
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Dr. Jessica Scheiper ist Wissenschaftliche Mitarbeiterin und Habilitandin am Kirchenrechtlichen Seminar der Universität Bonn. Sie ist Mitglied im Vorstand von „AGENDA – Forum katholischer Theologinnen e.V.“
Foto: CIC 1983
[i] Vgl. Projektbericht Forschungsprojekt „Sexueller Missbrauch an Minderjährigen durch katholische Priester, Diakone und männliche Ordensangehörige im Bereich der Deutschen Bischofskonferenz“ v. 24. Sept. 2018, Mannheim – Heidelberg – Gießen 2018, 13 (https://dbk.de/fileadmin/redaktion/diverse_downloads/dossiers_2018/MHG-Studiegesamt.pdf).