Die Grundrechte schützen die Persönlichkeit des Menschen, ganz besonders jene von Menschen in schwierigen Lebenslagen. Drei Leitfäden wollen die Sozialarbeitenden in herausfordernden Dilemma-Situationen ihres Arbeitsalltags unterstützen. Von Gülcan Akkaya.
In der täglichen Praxis stossen Sozialarbeitende immer wieder auf grundrechtliche und ethische Fragen, da sie mit ihren Entscheidungen in höchst sensible Persönlichkeitsrechte und in die Autonomie ihrer Klienten und Klientinnen eingreifen. Sozialarbeitende bewegen sich an der Schnittstelle zwischen staatlicher Autorität und Individuum. Gerade in schwierigen Lebenslagen von Sozialhilfe beziehenden Personen, von Kindern, Jugendlichen, älteren Menschen oder Menschen mit Beeinträchtigungen müssen Sozialarbeitende Beurteilungen vornehmen oder stellvertretend Entscheidungen treffen und durchsetzen – manchmal gegen den Willen der Betroffenen. Hier stossen oft unterschiedliche Interessen aufeinander und auch die Sozialarbeitenden selbst stehen bei einer Entscheidung nicht selten vor einem Dilemma.
Dilemmata aus der Praxis der Sozialen Arbeit
Im vorliegenden Artikel werden einige typische Dilemmata aus der Praxis der Sozialen Arbeit skizziert und einige Herausforderungen und Spannungsfelder werden benannt, welche die Wahrung der Grund- und Menschenrechte in der Sozialhilfe, in der Arbeit mit Menschen mit einer Behinderung sowie im Bereich Kindes- und Erwachsenenschutz mit sich bringt. Schliesslich wird kurz aufgezeigt, welche Gedanken sich die Forschung macht, um der Praxis auf diesem Gebiet eine Unterstützung zu bieten.
Einige Dilemmata aus der Praxis der Sozialen Arbeit
Teilnahme an einem Arbeitsprogramm
Ein 55-jähriger Mann ist von der Arbeitslosenversicherung ausgesteuert und bezieht nun Sozialhilfe. Ihm wird die Auflage gemacht, an einem Arbeitsprogramm teilzunehmen. Er weigert sich, denn er möchte eine Tätigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt. Alle bisherigen, durchaus intensiven Versuche, eine Stelle zu finden, waren erfolglos. Aufgrund fehlender Kooperation wird ihm sein Grundbedarf von 986 Franken im Monat um 30 % gekürzt.
Darf die persönliche Freiheit des Mannes eingeschränkt werden, indem er zur Teilnahme an einem Programm gezwungen wird? Ist er nicht willig oder stimmt seine Selbsteinschätzung nicht? Wie erfolgversprechend ist die Teilnahme an einem Arbeitsprogramm wider eigenen Willen?
Privatsphäre im Heimalltag
Eine Frau mit einer geistigen Beeinträchtigung lebt in einer Wohngruppe in einem Heim. Ihr fällt es schwer, die Privatsphäre der Mitbewohnerinnen zu akzeptieren. Sie betritt die Zimmer der anderen und nimmt Gegenstände an sich. Deshalb wird sie über Nacht in ihr Zimmer eingeschlossen.
Darf die Bewegungsfreiheit der Frau eingeschränkt werden? Wie kann die Privatsphäre der anderen Bewohnerinnen geschützt werden?
Recht auf Gesundheit
Eine 80-jährige demente Frau leidet an einer schweren, nicht heilbaren Erkrankung. Deren Fortschreiten könnte durch eine aufwändige und risikoreiche Operation verlangsamt werden. Die Angehörigen wollen, dass die Operation durchgeführt wird. Vor der Übernahme der Beistandschaft war die Betroffene bereits dement und hat keine Patientenverfügung verfasst. Die Beiständin mit Vertretungsrecht bei medizinischen Massnahmen soll nun entscheiden.
Wie steht es mit dem Recht auf Gesundheit? Was tun, wenn die Sichtweisen der Angehörigen und der Beiständin unterschiedlich sind? Wie soll die Beiständin entscheiden?
Persönlichkeitsrechte im Kindesschutz
Ein 15-jähriges Mädchen ist schwanger; die Mutter rät zu einem Schwangerschaftsbruch. Das Mädchen wendet sich an seine Beiständin. Es ist hin- und hergerissen und weiss nicht, wie es sich entscheiden soll.
Welche Rechte werden hier wie gewichtet? Wie steht es mit dem Persönlichkeits- und dem Selbstbestimmungsrecht des Mädchens? Wie ist mit den Vorstellungen der Mutter umzugehen?
Die Bedeutung der Grundrechte in der Praxis der Sozialen Arbeit
In diesen Beispielen zeigen sich einige grundrechtliche und ethische Dilemmata, die das Spannungsfeld in verschiedenen Tätigkeitsfeldern der Sozialen Arbeit prägen. Es wird deutlich: Die Sozialtätigen arbeiten mit Menschen, deren Rechte eingeschränkt und verletzt werden können.
Die Grundrechte sind hier keine abstrakten Rechtsansprüche, sondern haben ganz konkrete Auswirkungen auf die Lebenswirklichkeit der betroffenen Menschen. Umso wichtiger ist es, dass die Sozialarbeitenden, die Fachpersonen und die Behörden über ein solides Wissen zu den Grund- und Menschenrechten verfügen und die Auswirkungen ihres Handelns auf diese Rechte einschätzen können.
Drei Leitfäden für die Praxis der Sozialen Arbeit
Gestützt auf die Ergebnisse einer Vorstudie der Hochschule Luzern – Soziale Arbeit und des Schweizerischen Kompetenzzentrums für Menschenrechte wurde 2013[1] die Relevanz der Grund- und Menschenrechte im Sozialwesen herausgearbeitet. Drei thematische Schwerpunkte bzw. Leitfäden wurden entwickelt.
1. Grund- und Menschenrechte in der Sozialhilfe
Der erste Leitfaden zu den Grund- und Menschenrechten in der Sozialhilfe fiel in eine Zeit, in der die öffentliche Diskussion um die Sozialhilfe geprägt war von der Missbrauchsthematik und von zahlreichen Verschärfungen der Praxis. Die Grundrechte gerieten unter Druck. In der Praxis der Sozialhilfe sehen sich die Sozialarbeitenden und Behörden seitdem mit einem stetig wachsenden gesellschaftlichen und politischen Erwartungs- und Legitimationsdruck konfrontiert. Bei den Forderungen nach dem „gläsernen Sozialhilfebezieher“ oder nach exemplarischer Bestrafung nicht kooperativer Personen wird leicht vergessen, dass sich die Sozialhilfe nicht in einem rechtsfreien Raum bewegt, sondern an die Grund- und Menschenrechte gebunden ist. Als letztes Netz der sozialen Sicherung hat die Sozialhilfe jene Menschen zu unterstützen, die sich in einer Notlage befinden und ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenen Kräften bestreiten können. Die Sozialhilfe sichert den Menschen ein Überleben in Würde und dient damit der Verwirklichung der Grund- und Menschenrechte. Anhand zahlreicher Fallkonstellationen wird in dem Leitfaden aufgezeigt, welche Grund- und Menschenrechte bedeutsam sind und wie diese in der konkreten Praxis verwirklicht werden können.[2]
2. Grund- und Menschenrechte von Menschen mit Behinderungen
Der zweite Leitfaden befasst sich mit den Grund- und Menschenrechten von Menschen mit Behinderungen. Gerade in diesem Bereich stellen sich die Fragen der Selbstbestimmung und Autonomie besonders drängend: beispielsweise in der Bildung, beim Zugang zum Arbeitsmarkt, beim Wohnen, im öffentlichen Verkehr oder bei der Gestaltung der Freizeit. Auch die Ausgestaltung des Familienlebens, die Sexualität oder die Reproduktion sind Einschränkungen unterworfen. Die Möglichkeiten und Grenzen der persönlichen Selbstbestimmung werfen teils sehr praktische Fragen auf, die nicht immer einfach zu beantworten sind. Die Menschenrechtskonvention, welche die Schweiz 2014 ratifiziert hat, verlangt: Menschen mit Beeinträchtigungen sollen nicht Objekte der Fürsorge und ihrer Institutionen sein, sondern gleichberechtigte Individuen mit Rechten und Pflichten. Dies mag im Alltag vor allem dann ein hoher Anspruch sein, wenn Menschen mit einer kognitiven, physischen oder psychischen Behinderung nicht urteilsfähig oder auf intensivste Pflege angewiesen sind. Doch auch in solchen Situationen erfordert eine grundrechtskonforme Praxis, dass Fachpersonen und Behörden alles unternehmen, um die Selbstbestimmung der Betroffenen soweit wie irgend möglich zu gewährleisten. Auch hier wird anhand zahlreicher Fallkonstellationen aus den verschiedenen Lebensbereichen von Menschen mit einer Behinderung aufgezeigt, wie die Grund- und Menschenreche in der Praxis umgesetzt werden können.[3]
3. Grund- und Menschenrechte im Bereich des Kindes- und Erwachsenenschutzes
Aktuell verfasst die Autorin den dritten Leitfaden, der den Grund- und Menschenrechten im Bereich des Kindes- und Erwachsenenschutzes gewidmet ist. Mit dem Kindes- und Erwachsenenschutzrecht, das im Januar 2013 in Kraft getreten ist, wurde ein wichtiger Schritt zur Professionalisierung vollzogen. Zugleich sind die Ansprüche an eine grundrechtskonforme Praxis gestiegen. Das neue Kindes- und Erwachsenenschutzrecht soll die Menschenwürde jener Menschen schützen, die an vorübergehenden oder dauernden Schwächezuständen leiden. Der Schutzbedürftigkeit dieser Menschen soll Rechnung getragen und zugleich ihr Selbstbestimmungsrecht soweit als möglich erhalten und gefördert werden.[4]
Die ersten Ergebnisse unserer Interviews mit Personen aus diesem Praxisfeld zeigen, dass bei der Umsetzung der Grund- und Menschenrechte vielfältige Herausforderungen bestehen. Es gibt sowohl Spannungen zwischen den Erwartungen von Angehörigen und der Gesellschaft einerseits sowie den individuellen Interessen der betroffenen Personen andererseits als auch Hindernisse auf dem Weg zu mehr Selbstbestimmung. Der gesellschaftliche und politische Legitimationsdruck führt zudem im Praxisalltag dazu, dass die Fachpersonen, um Fehler zu vermeiden, wenig Risiko eingehen. Sie streben nach Sicherheit und vermeiden Ungewissheiten, die mit höherer Selbstbestimmung der Klienten und Klientinnen verbunden sein können. Hinzu kommen die knappen personellen Ressourcen, welche wenig Zeit für Aushandlungsprozesse lassen.
Die Dilemmata, die sich im Zuge der Befragungen ergeben, werden aus der Grund- und Menschenrechtsperspektive, aus ethischer und aus der Sicht der Sozialen Arbeit analysiert und entsprechende Handlungsempfehlungen formuliert.
Die Grundrechte schützen die Persönlichkeit des Menschen und sichern dem Einzelnen ein Mindestmass an Entfaltungs- und Partizipationsmöglichkeiten
Fundamental ist: Die Grundrechte schützen die Persönlichkeit des Menschen und sichern dem Einzelnen ein Mindestmass an Entfaltungs- und Partizipationsmöglichkeiten für ein selbstbestimmtes Leben in Freiheit, Gleichheit und Sicherheit.[5] Die Grund- und Menschenrechte bieten den Fachpersonen und Behörden Orientierung beim Umgang mit schwierigen Situationen.
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Gülcan Akkaya, Dr. rer.pol., arbeitet seit 2004 als Dozentin/Projektleiterin an der Hochschule Luzern – Soziale Arbeit. Seit 2008 ist sie Vizepräsidentin der Eidgenössischen Kommission gegen Rassismus (EKR).
Bild: freestocks.org / unsplash.com
Literaturhinweise
Akkaya, Gülcan; Martin, Nora (2013): Vorstudie «Menschenrechte im Sozialwesen». Luzern, Bern. Online verfügbar unter: http://www.skmr.ch/cms/upload/pdf/ 130418_Vorstudie_MR_im_Sozialwesen.pdf, Zugriffsdatum: 16.11.2017.
Akkaya, Gülcan (2015): Grund- und Menschenrechte in der Sozialhilfe. Ein Leitfaden für die Praxis. Luzern: interact-Verlag Luzern.
Akkaya, Gülcan; Belser, Eva Maria; Egbuna-Joss, Andrea; Jung-Blattmann, Jasmin (2016): Grund- und Menschenrechte für Menschen mit Behinderungen. Ein Leitfaden für die Praxis: interact-Verlag Luzern.
Häfeli, Christoph (2013): Das neue Kindes- und Erwachsenenschutzrecht – Eine Zwischenbilanz und Perspektiven, in: Jusletter vom 9. Dezember 2013.
Kiener, Regina; Kälin, Walter (2013): Grundrechte (2. Aufl.). Bern: Stämpfli.
[1] Akkaya/Martin 2013
[2] Akkaya 2015
[3] Akkaya et al. 2016
[4] Häfeli 2013
[5] Kiener/Kälin 2013