Paul Kreiner zum Artikel „In Auflösung. Römisches Katholizismus und synodale Kirche“ von Gregor M. Hoff.
Hoff schreibt im Zusammenhang mit dem Kommunionempfang für wiederverheiratete Geschiedene und für nichtkatholische Partner in konfessionsverschiedenen Ehen, Papst Franziskus habe sich als „Ambiguitätsverstärker“ erwiesen: „Was unmöglich schien, wurde lehramtlich freigegeben.“
Das stimmt so aber nicht – oder nur dann, wenn man außer Acht lässt, worauf Franziskus in beiden Fällen als letzte Instanz rekurriert: das persönliche, sich verantwortungsvoll bildende und seelsorglich gebildete Gewissen.
Franziskus hat nichts „freigegeben“, sondern es im Fall der wiederverheirateten Geschiedenen nur nicht ausgeschlossen, dass jemand, auch wenn er „mitten in einer objektiven Situation der Sünde“ lebt, die
„Hilfe der Kirche bekommt“, welche „in gewissen Fällen auch die Hilfe der Sakramente sein [könnte].“ (Amoris Laetitia 305, inklusive der berühmten Fußnote 351).
Daraus folgt nicht die Selbstermächtigung für die jeweiligen Gläubigen, zu den Sakramenten hinzuzutreten, es setzt vielmehr einen seelsorgerlich begleiteten Prozess voraus, mit welchem – in begründeten Einzelfällen – eine solche „Bekommens“-Lösung gefunden werden kann, und es schafft Regeln, wo bisher – zwischen der harschen Moral eines Johannes Paul II. und dem individuellen, suchenden, durchaus auch schuld-bewussten Leben von Gläubigen – nur Wildwuchs herrschte.
Auch bei der Kommunion für nichtkatholische Ehepartner hat Franziskus nichts freigegeben. Im Gegenteil. Bei seinem berühmten Besuch in der evangelisch-lutherischen Kirche Roms (15.11.2015) hat er auf die Frage einer Frau nach der Möglichkeit eines gemeinsamen Kommunion-Empfangs sogar geantwortet: „Ich werde nie wagen, Erlaubnis zu geben, dies zu tun, denn es ist nicht meine Kompetenz.“ Und dann die Antwort an die konkreten Ehepartner: „Nehmt immer Bezug auf die Taufe … Eine Taufe, ein Herr, ein Glaube. Redet mit dem Herrn und geht voran. Mehr wage ich nicht zu sagen.“ (In:
https://press.vatican.va/content/salastampa/it/bollettino/pubblico/2015/11/15/0888/01982.html#ted1)