Nach einer langen Phase der Skepsis und des Widerstands hat die Katholische Kirche die Menschenrechte im 20. Jahrhundert anerkannt. Doch, wie genau begründet sie dies und inwiefern nimmt der Heilige Stuhl Einfluss auf die internationale Menschrechtspolitik? Johannes Ludwig über das herausfordernde Verhältnis von Menschenrechtsbegründung, Menschenrechtspolitik und -praxis des Heiligen Stuhls.
Das Menschenrechtsverständnis der Katholischen Kirche wird traditionell durch die christliche Offenbarung und das Naturrecht begründet. Obwohl die Kirche der Menschenrechtsidee lange Zeit kritisch gegenüberstand, hat sich spätestens im 20. Jahrhundert ein Anerkennungsprozess vollzogen, der im Zweiten Vatikanischen Konzil seinen vorläufigen Höhepunkt fand. Das gewandelte konziliare Naturrechtsverständnis spiegelt sich in der Menschenrechtspolitik des Heiligen Stuhls bislang allerdings nur fragmentarisch wider. Statt einer umfassenden Rezeption des Konzils finden sich im Menschenrechtsdiskurs mitunter Tendenzen zu einem reduktionistischen Naturverständnis und naturalistischen Fehlschlüssen oder gar einer Instrumentalisierung des Naturrechts als Immunisierungsstrategie der Kirche gegen externe Kritik.
Instrumentalisierung des Naturrechts als Immunisierungsstrategie der Kirche gegen externe Kritik?
Die Anerkennung der Menschenrechte – Ein langer Weg
Das kirchliche Menschenrechtsverständnis beruht traditionell auf zwei Pfeilern. Einerseits können die Menschenrechte auf der Basis der jüdisch-christlichen Offenbarung begründet werden. Demnach hat der Mensch deshalb Rechte, weil er nach Gottes Ebenbild geschaffen ist bzw. Gott in Jesus Christus selbst zum Menschen geworden ist und den Menschen damit eine Würde verliehen hat. Andererseits formulierten christliche Denker – insbesondere Augustinus und Thomas von Aquin – im Anschluss an die Stoa den Gedanken des Naturrechts. Demnach entstammen die Menschenrechte einem ewigen bzw. göttlichen Gesetz, dessen Erkenntnis aber keineswegs einen Gottesglauben voraussetzt. Vielmehr können die Menschenrechte – da Gott sein Gesetz in die Natur des Menschen eingeschrieben hat – von diesem aufgrund seiner Vernunft erkannt werden. Mithilfe dieses zweiten Begründungsstranges sollte das kirchliche Menschenrechtsverständnis auch Nicht- und Andersglaubenden plausibel gemacht werden.
Obwohl sich der Gedanke der Menschenwürde im Anschluss an die stoische Philosophie in der christlichen Theologie schon früh wiederfindet, lehnte die Katholische Kirche die Kodifizierung konkreter Menschenrechte mit Verweis auf ein als individualistisch empfundenes Rechtsverständnis lange Zeit weitgehend ab. Mit dem Aufkommen der Sozialen Frage vollzog sich eine erste Hinwendung zur politischen Formulierung der Menschenrechte. Im Fokus standen allerdings nicht politische, sondern soziale und wirtschaftliche Rechte. Gepocht wurde insbesondere auf menschenwürdige Arbeitsbedingungen und eine gerechte Entlohnung als Voraussetzungen für eine gelingendes Gemeinwesen. Den bürgerlichen und politischen Menschenrechten wandte sich die Kirche erst vor dem Hintergrund der Weltkriege zu. Insbesondere die Radiobotschaften Pius XII. während des Zweiten Weltkrieges bekennen sich zu grundlegenden politischen und sozialen Menschenrechten. Trotzdem blieb kirchlicherseits die Formulierung konkreter Menschenrechte oder gar eines Menschenrechtskatalogs aus.
Angesichts der Verabschiedung wegweisender Menschenrechtsdokumente – etwa der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte – und der Vorbereitung der großen Internationalen Menschenrechtspakte im Kontext der Blockbildung war eine umfassende Auseinandersetzung der Kirche mit dem internationalen Menschenrechtssystem unausweichlich.
Das Zweite Vatikanische Konzil – Eine Trendwende?
Diese Auseinandersetzung fand in insbesondere in der Sozialenzyklika Pacem in Terris von Papst Johannes XXIII. sowie im Zweiten Vatikanischen Konzil statt.
Menschenrechtskatalog – unter dem Einfluss neuscholastischen Naturrechtsdenkens
Papst Johannes XXIII. formulierte 1963 vor dem Hintergrund des Kalten Krieges erstmals einen umfassenden Menschenrechtskatalog, der in Grundzügen dem Aufbau der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte entsprach. In der Enzyklika finden sich allerdings Einflüsse der neuscholastischen Naturrechtskonzeption wieder. Statt wie Thomas von Aquin aus dem Naturrecht bzw. der Sozialnatur des Menschen abstrakte Handlungsprinzipien abzuleiten, weist die Enzyklika deutliche Tendenzen zur Ableitung individualethischer Normen auf. Dies birgt die Gefahr des naturalistischen Fehlschlusses, das heißt der Propagierung beinahe beliebiger Naturrechtsnormen mit Verweis auf biologische Gegebenheiten. Die Tatsache, dass die Kirche das Naturrecht in der Vergangenheit nicht nur zur Begründung der Menschenrechte, sondern auch zur Rechtfertigung der Sklaverei oder des mittelalterlichen Lehnswesens herangezogen hat, illustriert diese Gefahr auf eindrückliche Weise.
Erst im Konzil wurde das Gewissen als Instanz im Erkenntnisprozess anerkannt.
Im Konzil wurden die Offenbarung und das Naturrecht als Erkenntnisquellen der Menschenrechte in der Pastoralkonstitution Gaudium et Spes bzw. in der Erklärung zur Religionsfreiheit Dignitatis Humanae bestätigt. Die genauere Analyse offenbart allerdings, dass bezüglich des Naturrechts eine Erweiterung vorgenommen wurde. So wurde präzisiert, dass Gottes Gesetz sich zwar in der Sozialnatur des Menschen niederschlage, aber „durch die Vermittlung des Gewissens“ erkannt werde. Der Einzelne ist damit nicht bloßer Empfänger der Naturrechtsnormen, sondern wird mit seinem Gewissen zur Instanz im Erkenntnisprozess. Die Tragweite dieser personalisierten Naturrechtsauffassung ist kaum zu unterschätzen. Während der Mensch lange Zeit als Teil einer festgelegten Ordnung verstanden worden war, der er sich absolut zu unterwerfen hatte, wurde er nun selbst zum Subjekt. Mit dem Konzil verschob sich also – im Anschluss an die These Hans Joas‘ – die Sakralität von der Ordnung hin zur Person.
Menschenrechte auf dem Prüfstand – Die Menschenrechtspraxis des Heiligen Stuhls
Angesichts des besonderen völkerrechtlichen Status des Heiligen Stuhls bleibt die Menschenrechtsbegründung der Katholischen Kirche nicht bloßes Gedankenkonstrukt, sondern manifestiert sich in den internationalen Beziehungen auf konkrete Weise.
In seinen internationalen Beziehungen nimmt der Heilige Stuhl entscheidenden Einfluss auf die Menschenrechtspolitik.
Der Heilige Stuhl ist in zahlreichen internationalen Organisationen, so zum Beispiel in den Vereinten Nationen oder dem Europarat, als Ständiger Beobachter vertreten und kann im Rahmen von Verhandlungen und durch die Wahrnehmung seiner Rechte entscheidenden Einfluss auf die Menschenrechtspolitik nehmen.
gewandeltes Naturrechtsverständnis der Kirche und seine Spannungen zum internationalen Menschenrechtsverständnis
Wie aber schlägt sich das gewandelte Naturrechtsverständnis der Kirche in der Menschenrechtspraxis des Heiligen Stuhls nieder und wo ergeben sich Spannungen zum internationalen Menschenrechtsverständnis?
Einerseits bestehen Reibungen mit dem international anerkannten Grundsatz der Universalität der Menschenrechte, nach dem die Menschenrechte für alle überall gelten. Die Durchsetzung menschenrechtlicher Verpflichtungen im kirchlichen Binnenbereich sowie die Harmonisierung des Kanonischen (Binnen)-Rechts mit dem Völkerrecht sind lückenhaft. Neben manifesten völkerrechtlichen Verpflichtungen des Heiligen Stuhls im Rahmen internationaler Verträge, so zum Beispiel der Anti-Folterkonvention und völkergewohnheitsrechtlicher Verpflichtungen, begegnet die Kirche auf internationaler Ebene vor allem einem moralischen Anspruch auf menschenrechtsgeleitetes Handeln. Die Beschneidung der innerkirchlichen Meinungs- und Forschungsfreiheit sowie die Relativierung von Menschenrechten durch den Verweis auf die soziale Kohäsion und den Frieden sind mit dem Universalitätsanspruch der Menschenrechte nur schwer vereinbar.
Darüber hinaus besteht ein Spannungsfeld zur Unteilbarkeit der Menschenrechte. Neben dem Kampf gegen religiöse Diskriminierung und gegen den internationalen Menschenhandel setzt sich der Heilige Stuhl insbesondere für den Schutz ungeborenen Lebens ein. Letzteres Ziel führt in Verhandlungen bisweilen zu Bündnissen mit Staaten, die sich zwar ebenfalls für den Lebensschutz einsetzen, gleichzeitig die Menschenrechte in anderen Bereichen massiv verletzen. Dies gilt beispielsweise für die Aushandlung der Ziele nachhaltiger Entwicklung, im Rahmen derer der Hl. Stuhl zur Verhinderung der Aufnahme eines Passus zu ‚sexuellen und reproduktiven Rechten‘ mit arabischen Staaten kooperierte, in denen die Todesstrafe vollzogen wird und persönliche Integritätsrechte massiv verletzt werden.
Schließlich widerspricht die Menschenrechtspolitik des Heiligen Stuhls dem Grundsatz der Gleichberechtigung und Nichtdiskriminierung. Dies wird beispielsweise in Kampagnen des Heiligen Stuhls gegen das Gender-Mainstreaming innerhalb des UN-Menschenrechtssystems und dem Kampf gegen sogenannte ‚neue Menschenrechte‘, das heißt beispielsweise explizite Schutzrechte für sexuelle Minderheiten, deutlich.
Ad fontes – Zurück zur (Sozial-) Natur!
In all diesen Spannungsfeldern stützt sich der Heilige Stuhl in seiner Argumentation auf das Naturrecht. Dabei wird die menschliche Natur allerdings oftmals nicht – im Sinne Thomas von Aquin und des Konzils – als Sozialnatur des Menschen, sondern reduktionistisch als biologische Natur des Menschen aufgefasst. So wird die Beschränkung von Gleichheitsrechten mit der Komplementarität der Geschlechter bzw. der menschlichen Fortpflanzung begründet oder sexuelle und reproduktive Rechte mit Verweis auf deren ‚Widernatürlichkeit‘ abgelehnt.
die menschliche Natur … Sozialnatur? Biologische Natur?
Wenngleich die Menschenrechtspolitik des Heiligen Stuhls einen entscheidenden Beitrag zum internationalen Frieden und der Völkerverständigung leistet, findet sich mitunter ein verzerrtes Verständnis des Naturrechts wieder, das die Impulse des Konzils nur unzureichend reflektiert. Die neuscholastisch geprägte Naturrechtsargumentation kann damit nicht – wie ursprünglich intendiert – eine Plausibilisierungsfunktion gegenüber Nicht- und Andersglaubenden einnehmen, sondern wird vielmehr als Immunisierungsstrategie der katholischen Soziallehre gegen externe Kritik wahrgenommen. Zur Behebung dieses Defizites bedarf es einer erneuten Reflektion des Naturrechtsbegriffes. Nur wenn eine Rückbesinnung auf die Ursprünge des Naturrechts erfolgt und die Impulse des Konzils zur Rolle des Gewissens einbezogen werden, kann das Naturrecht seine Brückenfunktion entfalten.
Text: Johannes Ludwig, B.A., ist Student des Doppelmasterstudiengangs International Affairs (SciencesPo, Paris/LSE, London) und promoviert am Institut für Katholische Theologie der TU Dresden im Fach Systematische Theologie zum Thema „Die Geltung der Menschenrechte auf Grundlage der Theologie des Zweiten Vatikanischen Konzils. Eine systematisch-theologische Untersuchung unter Berücksichtigung der menschenrechtlichen Praxis des Hl. Stuhls.“
Bild: Johannes Ludwig, Wandgemälde von Per L. Krohg im Sitzungssaal des UN-Sicherheitsrats, New York City.