Der Kirchenrechtler Bernhard Sven Anuth war ohne sein Wissen als Mitglied des Synodalforums zu Sexualität und Partnerschaft nominiert und auch gewählt worden. Da ihm die Mitarbeit u. a. aus zeitlichen Gründen nicht möglich ist, stellt er seine bei einer vorbereitenden Fachkonsultation in Berlin vorgetragene Expertise öffentlich zur Verfügung.
Lehramtlicher und kirchenrechtlicher Status quo
Zu „Gottes Plan“ für Mann und Frau (KKK 1601–1664) gehört in seiner lehramtlichen Auslegung die Ehe als Institution und mit ihr die Regeln für moralisch guten oder eben schlechten Sex, denn: Sittlich legitim gelebte Sexualität gibt es katholisch nur in der Ehe (KKK 2390). Dass Ehebruch immer in sich schlecht, objektiv schwer sündhaft und deshalb verboten ist (KKK 2380), gilt lehramtlich als unfehlbar (Enz. „Veritatis splendor“, Nrn. 9, 81 u. bes. 115), und auch das Verbot der „Unzucht“ zwischen Unverheirateten (KKK 2353) gilt als unveränderbar (Nota doctrinalis, Nr. 11).
Ungeordnete Geschlechtslust
Außereheliche Sexualität ist lehramtlich „Unkeuschheit“, d. h. ungeordnete Geschlechtslust, weil diese „um ihrer selbst willen angestrebt und dabei von ihrer inneren Hinordnung auf Weitergabe des Lebens und auf liebende Vereinigung losgelöst wird“ (KKK 2351). So listet das Katechismuskompendium als immer schwer sündhaft: Selbstbefriedigung, Unzucht, Pornographie, Prostitution, Vergewaltigung sowie homosexuelle Handlungen (Nr. 492).
Mitgefühl für Homosexuelle
Bei Homosexualität wird lehramtlich unterschieden zwischen Veranlagung und Betätigung: Der Katechismus erkennt an, dass viele Menschen „tiefsitzende homosexuelle Tendenzen“ haben, qualifiziert ihre Neigung aber als „objektiv ungeordnet“: Weil sie für die meisten eine Prüfung darstelle, sei Betroffenen „mit Achtung, Mitgefühl und Takt zu begegnen. Man hüte sich, sie in irgend einer Weise ungerecht zurückzusetzen“ (KKK 2358). Homosexuelle Handlungen verstoßen jedoch „gegen das natürliche Gesetz, denn die Weitergabe des Lebens bleibt beim Geschlechtsakt ausgeschlossen. […] Sie sind in keinem Fall zu billigen“ (KKK 2358). Homosexuelle sind deshalb „zur Keuschheit gerufen“ (KKK 2359).
Keine Ehe von Menschen gleichen Geschlechts
Weil die Ehe lehramtlich eine nach Gottes Plan exklusiv heterosexuelle Lebensgemeinschaft ist, können Menschen gleichen Geschlechts nicht heiraten. Papst Franziskus hat in „Amoris laetitia“ mit den Synodenvätern noch einmal betont, es gebe „keinerlei Fundament dafür, zwischen den homosexuellen Lebensgemeinschaften und dem Plan Gottes über Ehe und Familie Analogien herzustellen, auch nicht in einem weiteren Sinn“ (Nr. 251). Seit 2005 sollen homosexuelle Männer zudem nicht mehr zur Weihe zugelassen werden: Sie gelten aus amtlicher Sicht als unfähig, „korrekte Beziehungen zu Männern und Frauen aufzubauen“ (Ratio fundamentalis, Nr. 199).
Perspektiven einer Lehrentwicklung?
Noch als Erzbischof von Buenos Aires hat der heutige Papst im Juli 2010 die demonstrierenden Laien unterstützt, die sich vor der Abstimmung über die Zulassung gleichgeschlechtlicher Ehen in Argentinien gegen diesen „schweren anthropologischen Rückschritt“ eingesetzt haben. Es gehe, so Bergoglio damals an anderer Stelle, „um eine frontale Ablehnung der Gesetze Gottes, nicht nur um einen einfachen politischen Kampf, sondern den Versuch, Gottes Plan zu zerstören“[1].
Papst, Gay und wenig Neues
Als Papst sagte er dann 2013 auf dem Rückflug von Rio de Janeiro den viel zitierten Satz: „Wenn einer Gay ist und den Herrn sucht und guten Willen hat – wer bin dann ich, ihn zu verurteilen?“ Dass damit nicht eine „Trendwende“ in der kirchlichen Haltung zur Homosexualität eingeleitet war, wissen wir inzwischen. Zum einen hat Franziskus 2014 seine frühere Einschätzung, die Homo-Ehe sei ein „anthropologischer Rückschritt“, noch einmal abdrucken lassen.[2] Zum anderen bot schon 2013 der Kontext seiner Äußerung wenig Anlass für Hoffnung auf Veränderung: Direkt anschließend hatte der Papst nämlich auf den Katechismus verwiesen, der das „sehr schön“ erkläre und deutlich mache, dass Homosexuelle „nicht an den Rand gedrängt werden [dürfen, sondern …] in die Gesellschaft integriert werden“ müssen. Das Problem liege „nicht darin, diese Tendenz zu haben“, sondern entstehe, „wenn man aus dieser Tendenz eine Lobby macht.“ Das ist die traditionelle lehramtliche Position: Homosexualität ist „objektiv ungeordnet“; weil sich aber niemand seine sexuelle Orientierung aussucht, ist sie „für die meisten […] eine Prüfung“ und Betroffenen daher mit Mitgefühl zu begegnen (KKK 2358).
Selbstkorrektur des Lehramts nicht zu erwarten.
Diese Lehre verlangt zwar von allen Gläubigen Gehorsam (c. 752 CIC), wurde bislang aber nicht als unfehlbar vorgelegt, d. h. sie könnte geändert werden. Möglich wäre das aber nur im Rahmen eines fundamentalen Umbaus der kirchlichen Sexualmoral. Denn solange außereheliche Sexualität immer in sich schlecht ist und die Heterosexualität der Gatten wesentlich zum Ehebegriff gehört, gibt es logisch keinen Spielraum für eine positive Würdigung gelebter Homosexualität. Und da die Lehren über die Unrechtmäßigkeit von Unzucht und Ehebruch als unfehlbar gelten, ist eine Selbstkorrektur des Lehramts in diesen Fragen aus kanonistischer Sicht nicht zu erwarten.
Kleine Hoffnungen
Hoffnung auf eine Lehrentwicklung nähren kann evtl. ein Blick auf den Apostolischen Brief des Papstes vom 05.09.2016 (AAS 2016, 1071f.) an den Delegaten der Pastoralregion Buenos Aires. Darin lobt der Papst die Richtlinien der dortigen Bischöfe zu „Amoris laetitia“ explizit: Sie machten „die Bedeutung von Kapitel VIII von Amoris Laetitia deutlich. Es gibt keine anderen Interpretationen.“ Als Anhang sind auch die besagten Richtlinien in den AAS publiziert sowie ein Rescriptum ex audientia Ss.mi des Kardinalstaatssekretärs, wonach der Papst die Veröffentlichung beider Dokumente als Teil seines Lehramts angeordnet habe.
Was zu ändern wäre
Die von Papst Franziskus lehramtlich übernommenen Richtlinien billigen eine Praxis ohne zwingenden Enthaltsamkeitsvorsatz nach priesterlich begleiteter Gewissensentscheidung der Betroffenen. Damit gilt wohl nicht mehr, dass sich Geschiedene, wenn sie „zivil wiederverheiratet sind“, stets „in einer Situation [befinden], die dem Gesetze Gottes objektiv widerspricht“, und deshalb die Kommunion nicht empfangen dürfen, wobei die „Aussöhnung durch das Bußsakrament“ nur denen gewährt werden kann, „die […] bereuen […] und sich verpflichten, in vollständiger Enthaltsamkeit zu leben“ (KKK 1650). Denn im Vergleich dazu ist die neue Lehre des Papstes nicht ohne zumindest die folgenden Änderungen zu haben (vgl. Lüdecke, Déjà vu 2.0, Nr. 5):
- Sex in einer neuen Verbindung trotz bestehender Vorehe wäre nicht mehr ausnahmslos Ehebruch, oder Ehebruch wäre nicht mehr immer objektiv und in sich schlecht und deshalb absolut verboten.
- Auch katholisch gäbe es erstmals außerehelichen Sex, der nicht in sich schlecht und immer schwere Sünde wäre.
- Eine aufgrund der Offenbarung als unfehlbar gehandelte ausnahmslose moralische Norm wäre aufgehoben.
Diese Lehränderungen sind nicht mehr kontinuitätswahrend einzufangen, „weder mit dem Schema von Lehre und Interpretation noch mit dem Schema von Gesetz und situativer Anwendung. Ausnahmslosigkeit fällt mit einer einzigen Ausnahme. Und wo es nur noch Einzelfälle gibt, wird das Gesetz obsolet.“[3] Auch die Methode, eine frühere Lehre zu verschweigen und nur noch die neue zu lehren, funktioniert nur bei nicht definitiven Lehren; bei unfehlbaren Lehren hingegen führt sie in einen Selbstwiderspruch.
Gehorsam nur für eindeutige Lehren
Katholik(inn)en haben ein Recht, zu wissen, welcher Lehre sie nun Gehorsam schulden. D. h.: Papst und Bischöfe sollten dazu stehen, dass eine geänderte Praxis nicht ohne Lehränderung zu haben ist, oder umgekehrt, dass eine solche Änderung „wegen der maximalistischen Lehrfestlegungen der früheren Päpste, für die sie als Bischöfe aber lehramtliche Mitverantwortung tragen, nicht möglich“ ist und alles beim Alten bleibt. „Sich dazu eindeutig zu äußern, sind Papst und Bischöfe nicht nur den Menschen schuldig, die immer Schwierigkeiten mit dieser Lehre hatten, sondern auch jenen, die in Treue und Gehorsam dem Lehramt gegenüber diese in der Pastoral verfochten bzw. zu leben versucht haben.“[4]
Von dieser Auskunft hängt im Weiteren ab, ob auch „Gottes Plan“ vielleicht anders als bisher verstanden, lehramtlich als unfehlbar markierte Lehren doch revidiert und so auch die kirchliche Haltung zu nichtehelich oder gleichgeschlechtlich gelebter Sexualität offiziell korrigiert werden kann.
Wer die Lehre für falsch hält, sollte das öffentlich sagen
Fazit
Bis eine entsprechende Klarstellung erfolgt, gilt kirchenrechtlich allerdings weiter: Alle Kleriker und v. a. die Bischöfe als Lehramtsträger sind gehalten, die verbindliche lehramtliche Position und ihre moralischen wie rechtlichen Konsequenzen so zu vermitteln, dass sich un- und wiederverheiratet bzw. homosexuell liebende Menschen nicht zurückgesetzt fühlen und zugleich wissen, dass ihre gelebte Sexualität sie als schwere Sünde ggf. vom ewigen Heil ausschließt. Wer diese Multiplikatorenrolle als Bischof scheut, weil er die fragliche Lehre für falsch hält, sollte sich dem Papst gegenüber offen und öffentlich für ihre eindeutige Änderung einsetzen und zugleich den Mut haben, etwaige kirchenrechtliche Konsequenzen dieses Ungehorsams zu tragen.
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Bernhard Sven Anuth ist Professor für Kirchenrecht an der Katholisch-Theologischen Fakultät Tübingen.
Bild: youtube: https://www.youtube.com/watch?v=VwA3HPYevu0
[1] In: Bermúdez, Alejandro (Hg.), Pope Francis. Our Brother, Our Friend. Personal Recollections about the man who became Pope, San Francisco 2013, 139–141, zit. in der Übers. von Lüdecke, Norbert, Die rechtliche Ehefähigkeit und die Ehehindernisse, in: HdbkathKR3, 1282–1314, 1287 Anm. 38.
[2] Vgl. Papst Franziskus, Über Himmel und Erde. Jorge Bergoglio im Gespräch mit dem Rabbiner Abraham Skorka. Das persönliche Credo des neuen Papstes, München 2014, 127.
[3] Lüdecke, Déjà vu 2.0, Nr. 6.
[4] Ebd., Nr. 8.