Es ist dramatisch, so Judith Hahn, wenn sich der Geltungsanspruch des kirchlichen Rechts unter den Gegenwartsbedingungen als soziologisch uneinholbar erweist. Die konkrete Kirchenverfassung ist nach Lumen gentium 8 nämlich wesentliches Strukturmerkmal der irdischen Kirche. Die Spannung zwischen Faktizität und Geltung in der Rechtsordnung der römisch-katholischen Kirche greift daher in die Ekklesiologie aus.
Das Kirchenrecht im Licht seiner Geltung
1. Akzeptanzprobleme
Die Legitimität von Recht spiegelt sich in der Rechtssoziologie in der Frage, ob Recht Anerkennung findet. Die Kirchenrechtssoziologie notiert diesbezüglich Schwierigkeiten. Die Akzeptanz des Kirchenrechts steht vielfach in Abrede. In dem Maße, in dem sich die Kirche pluralisiert, gerät das kirchliche Offenbarungs- und Naturrecht unter Illegitimitätsverdacht. Ob Ordinatio sacerdotalis oder Humanae vitae: Die lehramtlichen Deutungen und gesetzgeberischen Positivierungen von Offenbarung und Natur erscheinen vielen Kirchengliedern nicht mehr plausibel. An die Stelle von Zustimmung tritt vielfach Dissens, besonders sichtbar bei Themen wie Laienbeteiligung, Frauenordination oder Zölibat.
2. Legale Herrschaft
Pluralitätsbedingte Begründungsprobleme vermag das Machtargument einzuebnen, das eine bestimmte Ausdeutung von Offenbarung und Natur zur Norm erklärt. Man kann Offenbarung und Natur somit scheinbar als Geltungsgründe modernen Kirchenrechts retten, indem man auf Macht setzt. Es bleibt das Anerkennungsproblem. Denn die Moderne erkennt Macht nur in der Form legitimierter Herrschaft an, wie Max Weber in seinen Überlegungen zur charismatischen, traditionalen und legalen Herrschaft zeigte. In der fortschreitenden Moderne gilt zuvörderst die legale Herrschaft als akzeptanzwürdig. Legitime Macht ist vom Recht gebändigte Macht.
3. Beteiligungsverfahren
Die fragile Ressource Legitimität wird prozedural erzeugt: durch Verfahren der Rechtsetzung und ‑anwendung, die rechtstaatlichen Anforderungen standhalten. Deren Ergebnisse sind kontingent. Sie dennoch zu akzeptieren helfen Beteiligungschancen. In komplexen Gruppen erfolgt Beteiligung zumeist durch Repräsentation. Die Anerkennung von Entscheidungen hängt davon ab, dass das Entscheidungsgremium als legitimes Repräsentanzorgan derer gelten darf, die die Entscheidung bindet. In der Kirche erweist es sich diesbezüglich als Problem, dass aufgrund der kirchlichen Standeshierarchie hauptsächlich Vertreter des Klerikerstandes an Rechtserzeugung und ‑anwendung beteiligt werden. Der weitgehende Ausschluss des Laienstands schwächt die Anerkennungschancen des Kirchenrechts.
4. Defizitäre Rechtskirchlichkeit
Hinzu tritt, dass Rechtsstaatlichkeitskriterien in der Kirche nicht durchgängig ausgeprägt sind. Der Hinweis, die Kirche sei kein Rechtsstaat, hilft wenig. Denn rechtsstaatlich sozialisierte Kirchenglieder erwarten vom Kirchenrecht einen vergleichbaren Standard. Dieser ist gegenwärtig weder formal noch material gewährleistet. Kirchliche Autoritäten sind in geringem Maß mit den Mitteln moderner Machtkontrolle konfrontiert. Gesetzgebungsverfahren sind in der Kirche nicht ausnahmslos gesetzlich durchgestaltet und kaum zu kontrollieren.
Der kirchliche Grundrechtsschutz bietet nicht den Schutzumfang, den Bürgerinnen und Bürger demokratischer Rechtsstaaten gewohnt sind. Das Phänomen, dass Recht hinter seinen Möglichkeiten zurückbleibt, bezeichnete Niklas Luhmann als Deflation von Recht (vgl. Macht, Stuttgart 1975, S. 89). Ein Kirchenrecht, das unzureichende Freiheitsrechte garantiert und keinen durchgestalteten Rechtsschutz kennt, weist deflationäre Züge auf. Aufgrund seiner diesbezüglichen Unterregulierung verliert es an Eignung, die soziale Wirklichkeit der Rechtsgemeinschaft Kirche nachhaltig zu prägen.
Wirksamkeit des geltenden Kirchenrechts
5. Nichtbefolgung
Dies schlägt sich in seiner Wirkung nieder. Rechtsnormen sind wirksam, wenn sie befolgt werden oder ihre Nichtbefolgung sanktioniert wird. Nachdrücklich weist die Rechtssoziologie darauf hin, dass Rechtsbefolgung in hohem Maße von der Anerkennungswürdigkeit des Rechts abhängt. Moralische Überzeugungen über die Richtigkeit von Recht seien für die Befolgung bedeutungsvoller als das Nutzenkalkül. Es wirft daher ein Wirkungsproblem auf, wenn kirchliche Rechtsnormen mit alternativen Normen konfrontiert werden, die bei kirchlichen Rechtsadressatinnen und ‑adressaten stärkere Anerkennung finden. Die Soziologie nennt diese Spannung normative Abweichung (Karl-Dieter Opp). Je höher der Grad der Abweichung zwischen Normen des Kirchenrechts und mit ihnen kollidierenden Normen, desto legitimer, ja gebotener erscheint es, das Kirchenrecht nicht zu befolgen.
6. Sanktionierungsmangel
Kein Recht kann durchgängig durchgesetzt werden. Allerdings muss es unter Wirkungsgesichtspunkten Instrumente vorhalten, die bei Rechtsbruch als Substitute der Anspruchserfüllung dienen, damit die Enttäuschung über den Rechtsbruch nicht in eine generelle Erwartungslosigkeit gegenüber dem Recht umschlägt. In der Kirche ist zu beobachten: Normübertretungen bleiben zumeist unbemerkt. Sind sie bekannt, fehlt es üblicherweise entweder am Willen oder am Können, Sanktionen zu exekutieren. Kaum ein Bischof käme auf die Idee, katholische Eltern, die ihre Kinder in einem anderen Bekenntnis taufen lassen, mit einem Strafverfahren zu überziehen, wie es das Kirchenrecht anordnet (vgl. c. 1366 CIC/1983).
Wem wäre damit geholfen? Und wen würde es kümmern? Sanktionen erreichen somit weitgehend nur noch die an die Institution Kirche lebensverbandlich oder beschäftigungsrechtlich angebundenen Kirchenglieder. Als „eine Kommunikationspraxis, die mit leeren oder nur ausnahmsweise gedeckten Drohungen arbeitet“ (Luhmann, Macht, S. 89), stehen kirchliche Sanktionen für eine Inflation des Kirchenrechts.
7. Wirkungsverlust
Folgen sind: Gebots- und Verbotsnormen werden häufig missachtet. Nur wenige Katholikinnen und Katholiken fühlen sich hierzulande beispielsweise verpflichtet, der jährlichen Beichtpflicht nachzukommen (vgl. c. 989 CIC/1983). Und die, die beichten, tun dies in der Regel nicht, weil das Recht dies gebietet. Rechtlich eröffnete Möglichkeiten werden in abnehmender Weise wahrgenommen.
Ob kirchliche Eheschließungen oder Ehenichtigkeitsverfahren: zumindest in den westlichen Ländern ist die Nachfrage nach kirchenrechtlichen Institutionalisierungs- und Rechtsschutzangeboten rückläufig. Entscheidungsnormen sind überwiegend Papierrecht. Mit Ausnahme der Missbrauchsverfahren kommen Strafverfahren selten vor, dasselbe gilt für zivile Klagen. Ehenichtigkeitsverfahren spielen eine Rolle, dies hierzulande aber weitgehend allein bei den Kirchengliedern, die im kirchlichen Dienst stehen und bei erneuter Heirat beschäftigungsrechtliche Konsequenzen befürchten. In dem Maße, in dem die Wiederheirat nach Scheidung arbeitsrechtlich nicht mehr sanktioniert wird, schwindet der Bedarf an kirchlichen Annullierungsverfahren.
Konnex von Soziologie und Ekklesiologie
8. Amtskirchenrecht
Für eine wachsende Zahl der Katholikinnen und Katholiken hat das Kirchenrecht nur noch wenig Bedeutung. Das Recht, wenn auch faktisch existent und formal in Geltung, stützt sich daher gegenüber vielen seiner Adressatinnen und Adressaten auf einen Verbindlichkeitsanspruch, der weitgehend ins Leere läuft, wie der Soziologe Simon Hecke beobachtete (vgl. Kanonisches Recht, Wiesbaden 2017, S. 39–62). Während das Recht auf durchgehende Normierung setze – sich als für alle Katholikinnen und Katholiken verbindlich behaupte –, könne es das so Normierte nicht mehr durchgängig institutionalisieren.
Institutionalisierung, also Prozesse der (Re)Stabilisierung, die für eine Gruppe rechtliche Verbindlichkeit erzeugen, konkretisiere sich vornehmlich nur noch durch und bei den Mitgliedern des Kirchenamts. Entgegen anderslautender Geltungsansprüche stelle sich das Kirchenrecht in der Gegenwart folglich als reines Amtskirchenrecht dar. Indem es Geltung gegenüber dem gesamten Kirchenvolk beanspruche, obwohl dieses aus soziologischer Sicht nicht mehr zu seiner Trägergruppe gehöre, hege es eine Phantomgeltungsambition, meint Hecke.
9. Phantomrecht – Phantomkirche
Dies stellt ein ekklesiologisches Problem dar. Wer das aus Lumen gentium Nr. 8 generierte Argument für überzeugend hält, dass die Kirche notwendig eine Rechtsgestalt habe, muss den erhobenen rechtssoziologischen Befund als alarmierend auffassen. Ist ihre Rechtsstruktur essentiell für die Organisationsgestalt der irdischen Kirche, wird nicht-institutionalisiertes Kirchenrecht zu einem Phantomrecht, die nicht mehr durchgängig rechtlich integrierte Kirche zu einer Phantomkirche.
Auf diese Erkenntnis kann man in zweifacher Weise antworten. Eine Lösung besteht in einer Reform der Ekklesiologie. Kann die Kirche tatsächlich gut mit einem reinen Amtskirchenrecht leben, dann müsste sie ihre in Lumen gentium Nr. 8 grundgelegte ekklesiologische Rechtstheorie einer Revision unterziehen. Eine andere Option bieten Rechtsreformen, die eine Reinstitutionalisierung des Kirchenrechts als Recht der ganzen Kirche, des gesamten Volkes Gottes, fördern. Um aussichtsreich zu sein, müsste ein solcher Weg, wie die soziologischen Erkenntnisse zeigen, formal und material ansetzen. Er müsste transparente, rechtlich gesicherte und beteiligungsorientierte Verfahren organisieren, aus denen sich ein Recht ergibt, das dem Grund- und Freiheitsrechteanspruch moderner Individuen Rechnung trägt.
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Prof. Dr. Judith Hahn ist Inhaberin des Lehrstuhls für Kirchenrecht an der Ruhr-Universität Bochum.
Neueste Publikation: Grundlegung der Kirchenrechtssoziologie. Zur Realität des Rechts in der römisch-katholischen Kirche, Wiesbaden 2019
Pastoral versus Kirchenrecht. Wie weiter mit dem „Tragödienklassiker“? I
Pastoral versus Kirchenrecht. Wie weiter mit dem „Tragödienklassiker“? II