Ist die Seenotrettung der NGOs im Mittelmeer unmoralisch?
Eine Erwägung von Bernhard Laux.
Angesichts sich verschärfender Kritik an der Seenotrettung durch NGOs im Mittelmeer, insbesondere vor der libyschen Küste, und deren zunehmender Behinderung stellt sich die Frage der moralischen Wertung1 dieser Praxis – unter den gegenwärtigen Bedingungen und unter Absehung von allen notwendigen weiteren Überlegungen zu Flucht und Zuflucht: Ist Seenotrettung verkappte und zu verurteilende Schleppertätigkeit? Geht es um „illegale Migration“ über das Mittelmeer?
Mitwirkung an Schleppertätigkeit?
Zunächst wird sehr defensiv geprüft, ob die Seenotrettung durch NGOs als Mitwirkung an der Schleppertätigkeit moralisch verwerflich ist und dementsprechend eingestellt werden muss. Für die moralische Bewertung der Tätigkeit der NGOs vor der libyschen Küste wird die klassische moraltheoretische und moraltheologische Argumentationsfigur der „cooperatio ad malum“2 (Mitwirkung zu einem Übel) herangezogen, die strengen und defensiven Charakter hat. Sie nimmt Handlungssituationen in den Blick, in denen moralisch schlechte Handlungen anderer ermöglicht oder gefördert werden, ohne dass diese bejaht oder gewollt werden. Sie versucht die Bedingungen zu klären, unter denen eine Mitwirkung verwerflich, vertretbar oder sogar geboten ist.
Das Risiko des Todes
1. Die Schleppertätigkeit in der konkreten Situation ist in moralischer Hinsicht ein Übel. Sie verletzt eindeutig das fundamentale Recht von Personen auf Leben und körperliche Unversehrtheit, indem Schlepper durch die seeuntaugliche Ausstattung der Boote das Risiko des Todes von Flüchtlingen in vollem Bewusstsein und aus Gewinninteresse in Kauf nehmen. Ob darüber hinaus das Recht von Staaten bzw. der EU verletzt wird, über den Zutritt zu ihrem Staatsgebiet und über Zuwanderung zu entscheiden, ist dagegen nicht eindeutig. Flüchtlinge nehmen – mit Hilfe von illegalen Schleppern – das Menschenrecht auf Ausreise wahr. „Jeder Mensch hat das Recht, jedes Land, einschließlich seines eigenen, zu verlassen sowie in sein Land zurückzukehren.“ (Allgemeine Erklärung der Menschenrechte Art. 13 Abs. 2) Mittelbar ist dennoch die Einreise nach Italien bzw. in die EU das Ziel und kann angesichts der seeuntauglichen Boote nur mittels der Rettung aus Seenot erreicht werden. Für die Legitimität der Einreise ist zu berücksichtigen, dass Fluchtgründe vorliegen können, die ein Aufenthaltsrecht begründen, dessen Vorliegen im Einreiseland zu prüfen ist. Zudem erfolgt die Immigration, an der die Seenotretter*innen beteiligt sind, – jedenfalls bis zuletzt – in Kooperation mit und auf Anweisung einer staatlichen Stelle, der Seenotrettungsleitstelle (MRCC) Rom. Flüchtlinge werden nicht an den zuständigen Stellen vorbei ins Land geschleust.
Die Verletzung des Rechtsguts der Entscheidungshoheit von Staaten über die Zuwanderung ist demnach fraglich und dem Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit, das durch das Vorgehen der Schlepper eindeutig gefährdet wird, moralisch untergeordnet.
Keine „formale“ Mitwirkung
2. Die Tätigkeit der Schlepper selbst ist jedoch ein moralisches Übel. Im Sinne der Argumentationsfigur ist die Tätigkeit der NGOs Mitwirkung an diesem Übel, indem sie die verwerfliche Tätigkeit der Schlepper erleichtert oder gar erst möglich macht. Die Präsenz von Rettungsschiffen in der Nähe der libyschen Hoheitsgrenzen hat das Geschäftsmodell der Schlepper erheblich verändert. Es werden nur noch Boote, Treibstoff und Wasser für eine begrenzte Strecke und einen begrenzten Zeitraum benötigt. Den größeren Teil der Strecke übernehmen die Rettungsschiffe, die auch den Zugang zum Land ermöglichen. De facto, „materialiter“, erfolgt insofern eine Mitwirkung, deren Legitimität zu prüfen ist. Es findet aber keine „formale“ Mitwirkung in dem Sinne statt, dass sich die NGOs direkt auf der Seite der Schlepper an deren Handlungen beteiligten, in ihre Geschäfte involviert wären oder intentional deren Handeln guthießen. Dies müsste als formale Mitwirkung zu einer moralischen Verurteilung der Tätigkeit der NGOs führen. Deren ablehnende Äußerungen sind jedoch eindeutig: „Schlepper sind Mörder“ formuliert der Gründer von Sea-eye.
Seenotrettung erhöht keine Flüchtlingszahlen
3. Für die Bewertung der Legitimität der Tätigkeit der Seenotretter*innen ist – neben Kriterien der Nähe bzw. der Ferne und der Mittelbarkeit bzw. Unmittelbarkeit der Mitwirkung an der Schlepperpraxis – des Weiteren vor allem zu prüfen, ob sie notwendige Voraussetzung dafür ist, dass die Schleppertätigkeit überhaupt stattfinden kann. Die Mitwirkung der NGOs ist sicherlich eine ferne und mittelbare, da sie nicht unmittelbar in die Aktionen der Schlepperbanden verflochten ist, ohne Kommunikation mit ihnen stattfindet und zeitlich nachfolgt. Aber ist sie nicht ein notwendiger Bestandteil des Schleppungsgeschehens? Sie erleichtert zweifellos die Tätigkeit der Schlepper, die ihr Geschäftsmodell entsprechend anpassen. Ein Blick in die Vergangenheit zeigt jedoch, dass Schleppertätigkeit und Flüchtlingszahlen nicht von der Präsenz der NGOs abhängig sind; Schwankungen in den Flüchtlingszahlen auf der Route über das zentrale Mittelmeer erklären sich nicht durch die Präsenz der Retter, sondern hängen von der Verfügbarkeit weniger riskanter Wege und von den politischen Situationen in den Staaten Nordafrikas, insbesondere Libyens, ab. 2014 bewegten sich nach EU-Statistik die Flüchtlingszahlen auf der zentralen Mittelmeerroute in derselben Größenordnung wie 2016 und 2017, die Tätigkeit der NGOs war 2014 jedoch noch sehr gering. Differenziertere kriminologische Analysen über einen längeren Zeitraum zeigen, dass die Zahl der Retter*innen die Zahl der Ankünfte in Europa nicht nennenswert beeinflusst, aber die Todesfälle zu reduzieren vermag.3
Verpflichtung zur Rettung aus Seenot gilt für alle Schiffe
4. Der entscheidende Legitimationsgrund für die Seenotrettung vor der libyschen Küste ist, dass dadurch dem Grundübel der Schleppertätigkeit, der Gefährdung des Lebens, entgegengewirkt und somit gerade ein Gut angestrebt wird: Leben zu retten. Es liegt ein Fall moralischer Nötigung durch das Handeln anderer vor, der sich die NGOs stellen. Dass man sich dieser Nötigung nicht entziehen kann, zeigen jedoch auch staatliche Operationen wie die Frontex-Mission Triton und die EUNAFVOR MED-Operation Sophia, die trotz ihrer Zielsetzung der Bekämpfung der Schlepper in die moralische und rechtliche Pflicht zur Seenotrettung – und damit in die Mitwirkung beim Schleppungsprozess – involviert wurden. So hat die Operation Sophia nach Angaben der Bundeswehr bis Juni 2018 in etwa 3 Jahren zur Rettung von 49.000 Flüchtlingen aus Seenot geführt. Insgesamt gilt, dass die Mehrzahl der Flüchtlinge nicht von den NGOs gerettet wird, sondern von der italienischen Küstenwache, den genannten EU-Operationen sowie von der kommerziellen Schifffahrt.
Seenotrettung verdient moralische Wertschätzung
5. Wenn die Seenotrettung vor der libyschen Küste durch NGOs (und staatliche Operationen) trotz der nichtintendierten Beförderung der Schleppertätigkeit wegen der intendierten Lebensrettung legitim ist, dann ist sie nicht bloß hinzunehmen, sondern verdient moralische Wertschätzung und Unterstützung. Im Umkehrschluss sind alle Bestrebungen, sie zu verhindern oder zu behindern, selbst moralisch fragwürdig.
Der Weg eines „strategischen Ertrinken-Lassens“ ist durch kein moralisches Argument zu rechtfertigen, selbst wenn konsequenzialistisch vorgebracht wird, damit könne mittelfristig die Zahl der Toten verringert werden. Diese Einschätzung ist schon empirisch im Blick auf die Vergangenheit nicht gedeckt. Aktuell gilt, dass die Flucht über das Mittelmeer so riskant ist wie nie zuvor. Es steht zu befürchten, dass die Zahl der Todesopfer in diesem Jahr – bei deutlich geringen Flüchtlingszahlen – nach Angaben der UNHCR einen Höchststand erreichen wird: auch durch die Behinderung der NGOs, deren Beitrag fehlt. Die wohl nicht nur von Italien, sondern von der EU insgesamt gewollte Einschränkung der Seenotrettung durch NGOs macht das Leben von Menschen zum Mittel und verrechnet es mit anderen Zielen.
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Autor: Prof. Dr. Bernhard Laux, Theologe, Soziologe u. Pädagoge. Lehrstuhl für Theologische Sozialethik, Anthropologie und Werteorientierung, Fakultät für Katholische Theologie, Universität Regensburg.
bernhard.laux@ur.de
Foto: Sea-Eye e.V., Regensburg
- Zur juristischen Erörterung der Fragen von Ausreise und Einreise sowie der seerechtlichen Bestimmungen vgl. Markard, Nora: Das Recht auf Ausreise zur See. Rechtliche Grenzen der europäischen Migrationskontrolle durch Drittstaaten. In: Archiv des Völkerrechts 52 (2014), 449-494. ↩
- Vgl. Rosenberger, Michael/Schaupp, Walter: Ein Pakt mit dem Bösen? Die moraltheologische Lehre der „cooperatio ad malum“ und ihre Bedeutung heute. Münster: Aschendorf 2015. ↩
- Vgl. Steinhilper, E. and Gruijters, R. (2017) Border Deaths in the Mediterranean: What We Can Learn from the Latest Data. Available at: https://www.law.ox.ac.uk/research-subject-groups/centre-criminology/centreborder-criminologies/blog/2017/03/border-deaths (zuletzt geprüft: 12.Juli 2018). ↩