Es beginnt der Mai, der Monat Marias, der Internationalen Arbeiterbewegung – und der Liebe. Das Lehramt der katholischen Kirche sorgt sich bekanntlich immer mal wieder um die Entwicklungen der Liebesverhältnisse. Das theologische Feuilleton feinschwarz.net dokumentiert ein fast vergessenes Fundstück früherer Bemühungen.
„Ist die häusliche Gemeinschaft schließlich durch das Band dieser Liebe gestärkt, so muß in ihr jene von Augustinus genannte Ordnung der Liebe erblühen. Diese Ordnung umfaßt nämlich sowohl den Vorrang des Mannes gegenüber der Gattin und den Kindern als auch die freiwillige und nicht widerwillige Unterwerfung und Folgsamkeit der Gattin, die der Apostel mit folgenden Worten empfiehlt: ‚Die Frauen seien ihren Männern untertan wie dem Herrn; denn der Mann ist das Haupt der Frau, so wie Christus das Haupt der Kirche ist‘ (Eph 5.22f)
Der Gehorsam der Frau leugnet und beseitigt die Freiheit nicht.
Dieser Gehorsam aber leugnet und beseitigt die Freiheit nicht, die der Frau sowohl angesichts der Vortrefflichkeit der menschlichen Person als auch angesichts der höchst vornehmen Aufgaben einer Gattin, Mutter und Gefährtin mit vollem Recht zusteht; auch heißt er nicht, irgendwelchen Wünschen des Mannes zu willfahren, die vielleicht der Vernunft selbst oder der Würde der Gattin weniger entsprechen; (…) Wenn nämlich der Mann das Haupt ist, dann ist die Frau das Herz und so wie jener der Vorrang der Leitung innehat, so kann und muß diese den Vorrang der Liebe als eigen beanspruchen.
Dieser Gehorsam der Gattin ihrem Mann gegenüber kann sodann, was den Grad und die Weise angeht, je nach den unterschiedlichen Personen-, Orts- und Zeitverhältnissen unterschiedlich sein; ja, wenn der Mann seiner Pflicht nicht nachgekommen ist, ist es Aufgabe der Gattin, seine Stelle bei der Leitung der Familie zu vertreten. Aber die Familienstruktur selbst und ihr von Gott festgelegtes und bekräftigtes Hauptgesetz zu zerstören und anzurühren, ist niemals und nirgends erlaubt.
(….)
Die sogenannte Frauenemanzipation
Alle diese nun, die so den Glanz der ehelichen Treue und Keuschheit zu verdunkeln trachten, sind es auch, die als Lehrer des Irrtums den treuen und ehrenvollen Gehorsam der Frau gegen den Mann gern erschüttern möchten. Einige Verwegene gehen noch weiter und bezeichnen diesen Gehorsam als eine entwürdigende Versklavung des einen Eheteils durch den andern. Beide Gatten, sagen sie, besäßen völlig gleiche Rechte. Da diese Ebenbürtigkeit durch die Sklaverei des einen Teiles verletzt werde, so rühmen sie sich stolz, eine Befreiung der Frau vollzogen zu haben, oder fordern, daß sie in Bälde vollzogen werde. Je nachdem es sich bei dieser Befreiung um die Leitung der häuslichen Gemeinschaft oder die Vermögensverwaltung oder die Verhütung bzw. Tötung neuen Lebens handelt, unterscheiden sie eine dreifache Emanzipation: eine soziale, wirtschaftliche, physiologische.
Die physiologische Emanzipation verstehen sie dahin, daß es der Frau völlig frei stehen soll, die mit dem Beruf der Gattin und Mutter verknüpften natürlichen Lasten von sich fernzuhalten (daß dies keine Befreiung, sondern ein ruchloser Frevel ist, haben Wir schon zur Genüge dargelegt). Die wirtschaftliche Emanzipation soll der Frau das Recht bringen, ohne Vorwissen und gegen den Willen des Mannes ihr eigenes Gewerbe zu haben, ihre Angelegenheiten und Geschäfte selbst zu betreiben, selbst die Verwaltung in Händen zu halten, gleichgültig, was dabei aus Kindern, Gatten und der ganzen Familie wird. Die soziale Emanzipation endlich will die Frau dem engen Kreis der häuslichen Pflichten und Sorgen für Kinder und Familie entheben, um sie freizumachen für ihre angeborenen Neigungen, damit sie sich anderen Berufen und Ämtern, auch solchen des öffentlichen Lebens widmen kann.
Die Entartung des weiblichen Empfindens und der Mutterwürde und die Umkehrung der ganzen Familienordnung
Aber das ist keine wirkliche Befreiung der Frau; sie enthält nicht jene der Vernunft entsprechende und gebührende Freiheit, wie sie die hehre Aufgabe der Frau und Gattin fordert. Sie ist eher eine Entartung des weiblichen Empfindens und der Mutterwürde, eine Umkehrung der ganzen Familienordnung, so daß der Gatte der Gattin, die Kinder der Mutter, die ganze Familie und Hausgemeinschaft der stets wachsamen Hüterin und Wächterin beraubt werden. Diese falsche Freiheit und unnatürliche Gleichstellung mit dem Manne wird sich zum eigenen Verderben der Frau auswirken; denn wenn sie einmal von der Höhe und dem Thron herabsteigt, zu dem sie innerhalb der Familie durch das Evangelium erhoben wurde, wird sie bald (vielleicht weniger dem äußeren Schein nach, wohl aber in Wirklichkeit) in die frühere Sklavenstellung zurückgedrängt und wie im Heidentum zu einem bloßen Werkzeug des Mannes werden.
Jene Rechtsgleichheit aber, die hier in so übertriebener Weise beansprucht wird, besteht hinsichtlich der Persönlichkeitsrechte und der Menschenwürde und in dem, was dem Vertrag entspringt und der Ehe eigentümlich ist; hierin erfreuen sich in der Tat beide Gatten gleicher Rechte und haben gleiche Pflichten, in den übrigen Dingen aber muß eine gewisse Ungleichheit und Abstufung herrschen, wie sie das Familienwohl und die notwendige Einheit und Festigkeit der häuslichen Gemeinschaft und Ordnung fordern.
Durch göttliche Autorität und Weisheit festgesetzt.
Sollte jedoch in einem Lande die soziale und wirtschaftliche Lage der verheirateten Frau wegen der gewandelten Kulturverhältnisse eine Abänderung benötigen, so ist es Aufgabe der Staatsgewalt, die bürgerlichen Rechte der Gattin den Bedürfnissen und Forderungen der Jetztzeit anzupassen unter Berücksichtigung der Eigenart der weiblichen Natur, der Sittlichkeit und Ehrbarkeit und des Gemeinwohls der Familie; nur muß die wesentliche Ordnung der Hausgemeinschaft unangetastet bleiben, da sie durch eine höhere als die menschliche, nämlich die göttliche Autorität und Weisheit festgesetzt ist und darum keiner Änderung durch Staatsgesetze oder durch das Gutdünken der einzelnen unterliegen kann.“
Pius XI., Enzyklika “Casti connubii” vom 31.12.1930.
Photo: Pius XI. (creative commons)